Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Wolfsberg durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig; Zweitwohnsitzabgabe
LGBL_KA_20110615_51Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Wolfsberg durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig; ZweitwohnsitzabgabeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2011 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
über die teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 18. Mai 2006, Z 920-09- 4151/06,
durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Mai 2011, V 120,121/10-7, ausgesprochen:
„§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 18. Mai 2006, Z 920-09-4151/06, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Mai 2006 bis 13. Juni 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.“
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.