Kärntner Aufzugsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20110615_47Kärntner Aufzugsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2011 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
(1)Dieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in § 2 Abs. 1 lit. a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in § 2 Abs. 1 lit. h definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2)Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.
(3)Dieses Gesetz regelt:
(4)Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1, § 14 und § 16 sinngemäß. Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
(6)Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(1)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen, den Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen und der barrierefreien Ausführung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. a, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen über das Inverkehrbringen der ASV 2008 entsprechen.
(3)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. b bis h, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen.
§ 6
Vorprüfung
(1)Vor dem Einbau einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat der Betreiber eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer durchführen zu lassen. Die einschlägigen Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber dem Aufzugsprüfer vorzulegen. Der Aufzugsprüfer hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.
(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen und Sicherheitsbauteile, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, erfüllen die Erfordernisse gemäß § 5.
(3)Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist vom Aufzugsprüfer ein Prüfzeugnis über die Vorprüfung auszustellen.
(4)Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserungen gemäß Abs. 1 zu überzeugen. Wurden diese Verbesserungen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Verbesserungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.
(5)Als wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Abs. 1 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nach den Erfordernissen gemäß § 5 aufzuweisen hat, von Einfluss sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
(6)Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
(7)Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden
kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde zu verständigen.
§ 7
Abnahmeprüfung
(1)Vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist von dem mit der Vorprüfung befassten Aufzugsprüfer, in begründeten Fällen von einem anderen Aufzugsprüfer, eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Der Aufzugsprüfer hat zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen.
(2)Stellt der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszustellen, dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu hinterlegen. Die überwachungsbedürftige Hebeanlage darf erst nach Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift des Prüfzeugnisses unverzüglich zu übermitteln.
(3)Wird eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis nach Abs. 2 vorliegt, hat die Behörde den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
(4)Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde schriftlich zu verständigen.“
3.§ 8 lautet:
„§ 8
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(1)Der Betreiber hat einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Aufzugsprüfers sind im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des beauftragten Aufzugsprüfers hat dieser einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.
(2)Der Aufzugsprüfer hat die betroffene überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(3)Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei Kleingüteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(4)Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter (§ 12) oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens (§ 13) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(5)Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage auf Kosten des Betreibers mit Bescheid anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6)Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der überwachungspflichtigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
(7)Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies der Aufzugsprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
4.§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1)Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist
verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.“
(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
(2) Die Behörde hat den Betrieb
(3)Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
§ 11
Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1)Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
(2)Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.“
8.Nach § 11 werden folgende § 11a und § 11b eingefügt:
„§ 11a
Betriebskontrolle
(1)Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
(2)Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 7 HBV 2009.
(3)Die Prüfungsintervalle für Betriebskontrollen richten sich nach § 7 HBV 2009.
(4)Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
(5)Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und dem Aufzugsprüfer zu melden.
§ 11b
Befreiung von Personen
(1)Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.
(2)Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3)Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß § 15b – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des § 15a erforderlich.“
„(2)Die fachliche Eignung des Hebeanlagenwärters zur Besorgung
seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Hebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(3)Dem Hebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, dass der Hebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, dass er die Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.“
12.§ 12 Abs. 4 lautet:
(4)Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als
geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu streichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2)Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in § 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
(3)Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
§ 14
Aufzugsbuch (Anlagenbuch)
(1)Über jede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe der überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.
(2)In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
(3)Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 15
Aufzugsprüfer
(1)Die Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.
(2)Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:
(3)Von der Vorlage der in Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(4)Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBL. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.
(5)Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.
(6)Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich in der „Kärntner Landeszeitung“ zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(7)Der Aufzugsprüfer hat die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben.
(8)Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen. Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben (§ 12 Abs. 4), und Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (§ 13 Abs. 3), hat der Aufzugsprüfer unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.
(9)Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(10)Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn
(2)Wer
„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an diesen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.
(3)Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Hebeanlagenwärter im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2010/590/A).
(5)Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Mag. Ragger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.