Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBL_KA_20110517_41Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2011 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 71/2007 und 9/2011, wird wie folgt geändert:
„(5)Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach
Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.
(6)Für die Dauer einer Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.
(7)Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.
(8)Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.“
3.Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Verfassungsdienst
(1)Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes (insbesondere Bundes- und Landesverfassung, Landesgesetzgebung, Legistik, Deregulierung, Vereinbarungen und Begutachtungen, Umsetzung von Unionsrecht, Kundmachungswesen, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und vor internationalen Gerichten) nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.
(2)Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.“
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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