Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
LGBL_KA_20110324_27Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2011 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Anwendungsbereich
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von
Veranstaltungen
§ 4 – Persönliche Voraussetzungen
§ 5 – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten
Anordnungen
§ 6 – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 7 – Freie Veranstaltungen
§ 8 – Verbotene Veranstaltungen
Veranstaltungseinrichtungen
§ 9 – Veranstaltungsstättengenehmigung
§ 10 – Wesentliche Änderungen
§ 11 – Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und
Veranstaltungseinrichtungen
§ 12 – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
§ 13 – Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 14 – Parteien und Beteiligte
§ 15 – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung
§ 16 – Inhalt, Form und Fristenlauf
§ 17 – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz
§ 18 – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden
Überprüfungen
und -befugnisse sowie Organbefugnisse
§ 19 – Behördenzuständigkeiten
§ 20 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von
Veranstaltungen
§ 21 – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger
Veranstaltungen
§ 22 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von
Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
§ 23 – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige
§ 24 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 25 – Eigener Wirkungsbereich
§ 26 – Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 27 – Register
Schlussbestimmungen
§ 28 – Verordnungsermächtigung
§ 29 – Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30 – Strafbestimmungen
§ 31 – Verweise
§ 32 – Umsetzungshinweis
§ 33 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(4) Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen.
(5) Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen.
(6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.
(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken, sowie deren Hilfspersonal.
(8) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.
(9) Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.
(10) Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 und strategische Lärmkarten im Sinne des § 62b lit. h des Kärntner Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, heranzuziehen.
(12) Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.
(13) Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).
(14) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.
(15) Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.
(16) Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.
Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 4) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des § 7 handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.
(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn
(5) Sofern dies aus den in Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass
(6) Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vornamen und Familien- oder Nachnamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.
(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.
(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß § 4 Abs. 5 Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.
(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach dem Bewilligungsbescheid und bei freien Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 lit. c.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung einer nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel über die Eigenberechtigung oder die Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sein. Staatsangehörigen der Europäischen Union sind gleichgestellt:
(6) Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
§ 5
Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten
(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.
(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:
(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.
besondere Anordnungen
§ 6
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
(1) Einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen:
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. h ist nicht erforderlich für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen, die
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.
(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid angeführten Veranstaltungen in dem dort angeführten Umfang.
(7) Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 4 nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 5 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
§ 7
Freie Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
(2) Freie Veranstaltungen dürfen
(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte gemäß § 9 Abs. 3 kei-ner Genehmigung bedarf.
(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i, sofern diese Beeinträchtigung kein unzumutbares Ausmaß erreicht.
(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht:
(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Vergnügungssteuergesetz 1982) bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.
§ 8
Verbotene Veranstaltungen
(1) Verboten sind
(3) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
§ 9
Veranstaltungsstättengenehmigung
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden.
Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer Genehmigung der Behörde in Bescheidform (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung umfasst neben der Genehmigung der Veranstaltungsstätte und allfälligen Veranstaltungseinrichtungen auch die Bewilligung der beantragten Veranstaltungsarten.
(3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen:
(4) Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.
(9) Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer hiernach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Dieser Wechsel ist vom Rechtsträger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsträger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsstättengenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen dieser zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.
§ 10
Wesentliche Änderungen
(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättengenehmigung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das neuerliche Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können.
(3) Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
§ 11
Prüfstellen für Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichts (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer oder bundesrechtlicher Vorschriften akkreditierte Prüfstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) berechtigt. Die Landesregierung darf hierzu auch Prüfstellen akkreditieren.
(4) Für die Akkreditierung von Prüfstellen durch die Landesregierung gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 und des § 14 Abs. 1 und 3 sowie des § 29c Abs. 1 lit. a und c, Abs. 2 und 3 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994. § 6 Abs. 1 letzter Satz des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erstreckt sich auch auf das Verbot von direkten oder indirekten Beteiligungen von Prüfstellen und ihrem Personal an Unternehmen, die sich mit der Planung, der Konstruktion, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen befassen oder hierfür berechtigt sind. Die Landesregierung hat die Akkreditierung einer Prüfstelle unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 12
Wiederkehrende Überprüfung von
Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.
(2) Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle drei Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:
(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.
§ 13
Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.
(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.
(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheides, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfungsbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.
§ 14
Parteien und Beteiligte
(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.
§ 15
Anträge auf Bewilligung und Genehmigung
(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss
(3) Die Behörde hat das Einlangen eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 1 bis 3 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie
(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie
(6)Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Abs. 4 und Abs. 5 bestimmt sich nach § 16 Abs. 4.
(7) Erfolgt innerhalb der in Abs. 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.
(8) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.
(9) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Auf die Genehmigung nach Abs. 7 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
§ 16
Inhalt, Form und Fristenlauf
(1) Anträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten:
(3)Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach § 15 beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Abs. 3 nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach § 15 einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.
§ 17
Berechtigungsdauer und Rechtsschutz
(1) Sofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
(3) Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt:
(4) Ein Verzicht gemäß Abs. 2 lit. f und Abs. 3 lit. b ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(6) Die aus einer Veranstaltungsbewilligung oder Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 18
Anerkennung von Genehmigungen
und wiederkehrenden Überprüfungen
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in § 15 genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Abs. 1 verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in § 9 Abs. 5 lit. a genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 zu versagen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.
und -befugnisse sowie Organbefugnisse
§ 19
Behördenzuständigkeiten
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:
(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:
(3) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:
(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11, ist zuständig (Genehmigungsbehörde):
(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung von in Abs. 4 lit. a angeführten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungseinrichtungen, ist die Landesregierung alleine zuständig.
(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.
§ 20
Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen
(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstige behördliche Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.
(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen.
(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zu-ständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfor-derlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.
§ 21
Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen
(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, soweit erforderlich, mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körpeliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, durch Auflagen anordnen, dass Schallpegelbegrenzer verwendet werden, die so einzustellen und zu plombieren sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.
§ 22
Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung
von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen genehmigte Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach § 11 beauftragen.
§ 23
Organbefugnisse und beigezogene
Sachverständige
(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörden ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigens zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(2) Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie gegen sonstige behördliche Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach § 21 – Veranstaltungen,
(4) Die Organe der für die Überwachung oder wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde dürfen bei Gefahr im Verzug auf Gefahr und auf Kosten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat Maßnahmen nach dem ersten Satz aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie der in § 21 Abs. 5 genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 24
Mitwirkung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz und 12.
§ 25
Eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des § 19 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. § 10 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1988, gilt hierbei sinngemäß.
§ 26
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten sind verpflichtet, der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Kärntner Jugendschutzgesetz der Landesregierung zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
§ 27
Register
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für
(2) Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehender Angaben schriftlich bekanntzugeben:
(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.
(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Abs. 2 lit. g, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.
(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Abs. 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat für bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Behörden von Vertragsstaatsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Daten in dem notwendigen Ausmaß zu erteilen, wenn diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
§ 28
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den § 15 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot in Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.
§ 29
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 30
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 31
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in nachstehend angeführter Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
§ 32
Umsetzungshinweis
(1) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
§ 33
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des § 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, bleiben in Kraft, soweit diese
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kinogesetz 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1975, LGBl. Nr. 35/1982, LGBl. Nr. 70/1993 und LGBl. Nr. 54/2007, außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, weiterzuführen.
(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligt worden sind, dürfen jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(8) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(9) Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.