Landwirtschaftskammergesetz 1991; Änderung
LGBL_KA_20110121_4Landwirtschaftskammergesetz 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.01.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2011 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:
„(2)Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.“
„§ 4a
Entscheidung über die Mitgliedschaft
(1)Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2)Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im Berufungsverfahren hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.“
„§ 6a
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1)Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2)Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3)Angelegenheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft nach §§ 4 und 4a sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Angelegenheiten nach §§ 5 und 6 Abs. 2 und 3 sind, soweit es sich um keine Kammermitglieder gemäß § 4 Abs. 1 handelt, solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4)Die Landwirtschaftskammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.“
„§ 9
Organe
(1)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2)Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
„(2)Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.“
„(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.“
„(3)Der Beitrag darf für den Einzelfall mit nicht mehr als 10 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden; er beträgt aber für das Kalenderjahr mindestens 14,60 Euro.“
§ 40
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/260/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 29. Juni 2004, S 35 umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
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