Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung 2010
LGBL_KA_20101230_98Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2010 43. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 11 Abs. 1 lit. e des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2008, und § 5 Abs. 3 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeCont), in der Folge als „Schadorganismus“ bezeichnet.
§ 2
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays).
§ 3
Meldepflicht
Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken im Sinne des § 4 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten des Maiswurzelbohrers oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch den Maiswurzelbohrer umgehend der Landesregierung zu melden.
§ 4
Überwachung
(1)Zur Feststellung des Auftretens und zur Beobachtung des Maiswurzelbohrers sind von der Landesregierung in Gebieten, in denen Mais angebaut wird (befallsgefährdeten Gebieten), geeignete Maßnahmen (z.B. das Aufstellen von Pheromon-Fallen) zu treffen. Dabei sind die topografischen Gegebenheiten und andere angebaute Kulturen zu berücksichtigen.
(2)Es ist, unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen, eine verstärkte Überwachung durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst durchzuführen.
§ 5
Kontrollen
Die Landesregierung hat durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 7 durchzuführen
II. Abschnitt
Maßnahmen in etablierten Gebieten
§ 6
Etablierte Gebiete
(Gebiete der natürlichen Ausbreitung)
(1)Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus in absehbarer Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.
(2) Das Bundesland Kärnten gilt als etabliertes Gebiet (Gebiet der natürlichen Ausbreitung)
§ 7
Beschränkungen in etablierten Gebieten
(1) In etablierten Gebieten darf Mais auf Mais zwei Jahre ohne spezifische Bekämpfungsmaßnahme angebaut werden. Wird auf dem gleichen Feldstück auch im dritten oder Folgejahren Mais angebaut, ist eine zulässige, geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Befall durch den Schadorganismus (z.B. durch Beizung des Saatgutes) durchzuführen.
(2)Über die Behandlung sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.
III. Abschnitt
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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