Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20101230_102Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2010 44. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in der Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LArbO, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen:
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 1 Abs 5,14, 99 bis 116z, 135 bis 138 sowie die Abschnitte 6, 7 und 8 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 116r bis 116z auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“
„(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 227 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen.“
11.§ 62i Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.“
12.§ 62o Abs. 2 lautet:
„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.“
13.Dem § 62o wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“
„(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 2 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“
24.§ 167 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 2 Abs. 1 beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.“
25.§ 180 Abs. 3 lautet:
„(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für Bildungskarenzen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) vereinbart werden, kommen § 62a Abs. 1 und Abs. 1a nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur Anwendung:
(3) Abs. 2 gilt nur für vor dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. Kaiser
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