Kärntner Chancengleichheitsgesetz und Kärntner Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20101228_97Kärntner Chancengleichheitsgesetz und Kärntner Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2010 42. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
„(11) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach § 8 nicht zu.“
3.§ 6 lautet:
„§ 6
Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel
(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen oder des Lebensgefährten, der den für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, vorgesehenen Mindeststandard nach § 8 Abs. 3 lit. b Z 1 übersteigt.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Unternimmt der Mensch mit Behinderung nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche, darf die Leistung nach diesem Gesetz insoweit gekürzt werden, als die unmittelbare Bedarfsdeckung gegeben ist. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.
(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Vorschriften, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen
(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
(7) Ist der Mensch mit Behinderung trotz schriftlicher Ermahnung nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bereit, können die Leistungen nach § 8 stufenweise um maximal 50vH gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen nach § 8 ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, insbesondere wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Die Kürzung hat unter Bedachtnahme auf die Deckung des Wohnbedarfes des Menschen mit Behinderung und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und die Sicherung des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erfolgen. § 7 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände nach § 6 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
(9) Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann die Gewährung von Leistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach § 8 darf die Sicherstellung erst vorgenommen werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt liegen.
(10) Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst verursacht, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt, dürfen die Leistungen nach § 8 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Abs. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 lit. d des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, erreicht wird. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.
(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.“
4.§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.“
5.Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Als Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht.
Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als sechs Monate besteht.“
6.§ 8 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Menschen mit Behinderung ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorliegen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Menschen mit Behinderung, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards darf gemeinsam mit der Festsetzung des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(3) Der Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen beträgt für
(4) Zu den Leistungen nach Abs. 2 und 3 können bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden.“
7.§ 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a und b erhöht sich um 10 vH des nach § 8 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen,
„(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des § 13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.“
9.§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.“
10.§ 19 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Ehemalige Empfänger von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16, sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn ein Vermögenswert nicht sichergestellt oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des nicht sichergestellten oder vom Empfänger innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.“
„(4) Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach § 43 oder der Träger nach § 44 – sofern sich aus § 80 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) § 48 Abs. 5 bis 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 das Zitat „§ 47“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ sowie das Zitat „ausgenommen bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14“ durch das Zitat „ausgenommen bei Leistungen nach § 8“ und in Abs. 8 das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ ersetzt wird.
(6) Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gilt § 49 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 das Zitat „§§ 47 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 und 48 Abs. 1, 4 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b und c, 2, 3 und 4 sowie 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes“ und in den Abs. 3 und 4 jeweils das Zitat „§§ 47 und 48“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt wird.“
13.§ 25 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
(4) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung bei der zuständigen Behörde (§ 43). Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.“
14.§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
„(3) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.“
„(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu vereinbaren. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen von Förderungen zur Errichtung der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Die Landesregierung hat diese Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.“
„(3)Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung
gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(4)Die Landesregierung darf folgende Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.“
23.§ 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geändert durch die Gesetze LGBl. Nr. 84/2007, 52/2008 und 8/2010, wird wie folgt geändert:
„(4) Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14.
(5) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 12a oder 14 nicht zu.“
3.§ 5 lautet:
„§ 5
Subsidiarität, Leistungen Dritter
(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen oder des Lebensgefährten, der den für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind
(2) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Unternimmt die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche, darf die Leistung sozialer Mindestsicherung insoweit gekürzt werden, als die unmittelbare Bedarfsdeckung gegeben ist. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.“
4.§ 6 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2b ersetzt:
„(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
(2a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, gelten nicht als Einkommen. Die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages gilt als Einkommen, soweit von der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Leistungen nach §§ 11 oder 14 Abs. 4 lit. a bezogen werden; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten nicht als Einkommen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen gelten nur als Einkommen, soweit Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 4 lit. a oder 15 bezogen werden.
(2b) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.“
5.§ 6 Abs. 5 bis 12 lauten:
„(5) Hilfe Suchenden, die während des Bezuges von Leistungen nach §§ 12 und 12a, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein angemessener Freibetrag aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen. Der Freibetrag ist unter Berücksichtigung der Dauer des Bezuges von Leistungen und des erzielten Einkommens im Einzelfall im Ausmaß von mindestens 7 vH und maximal 17 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 zu gewähren. Dieser Freibetrag hat nach sechsmonatigen Bezug von Leistungen nach §§ 12 und 12a mindestens 15 vH des monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 17 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2, zu umfassen und ist mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.
(6) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 12 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet ist.
(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a oder 14 darf die Sicherstellung erst vorgenommen werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen.
(9) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst verursacht, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt, dürfen die Leistungen nach §§ 12 oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Abs. 7 lit. d, erreicht wird. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
(10) Soziale Mindestsicherung darf von der Leistung eines Kostenbeitrages durch die Hilfe suchende Person abhängig gemacht werden, wenn die soziale Mindestsicherung geleistet wird
(11) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen bei Beratungsdiensten, darf von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig gemacht werden.
(12) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 10) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.“
6.§ 7 lautet:
„§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung von Notstandshilfe, bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, zu berücksichtigen.
(2) Der Einsatz der eigenen Kräfte darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen,
(3) Ist die Hilfe Suchende Person trotz schriftlicher Ermahnung nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bereit, können die Leistungen nach §§ 12 und 12a stufenweise um maximal 50vH gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen nach §§ 12 und 12a ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, insbesondere wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Die Kürzung hat unter Bedachtnahme auf die Deckung des Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und die Sicherung des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erfolgen.“
7.§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 4, 12a, 14 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1.“
8.§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Geld- oder Sachleistungen zur sozialen Mindestsicherung kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als sechs Monate besteht.“
9.§ 11 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach § 61 Abs 5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.
(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des § 13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.“
10.§ 12 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(3) Der Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen beträgt für
(1) Personen, denen Leistungen nach § 12 zuerkannt werden, sind, soweit nicht bereits ein Versicherungsverhältnis besteht, nach Maßgabe der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen krankenversichert. Das Land hat für diesen Personenkreis gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Krankenversicherungsbeiträge zu leisten.
(2) Anderen als in Abs. 1 genannten Personen ist soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in jenem Ausmaß zu leisten, wie sie Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
(3) Wenn dadurch den Zielen sozialer Mindestsicherung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann, darf soziale Mindestsicherung nach Abs. 2 auch durch gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der Hilfe suchenden Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies ist beispielsweise bei Hilfe Suchenden anzunehmen, von denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§ 7 Abs. 2).
(4) Als soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung kommen weiters in Betracht:
„(2) Die Förderung hat dabei außerordentliche Belastungen von Hilfe Suchenden, welche insbesondere aufgrund besonderer Kostensteigerungen oder finanziell belastender Situationen, wie insbesondere bei Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, entstehen, pauschal abzudecken.“
15.Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Heizkostenzuschuss
(1) Hilfe Suchenden kann auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss zu den nachgewiesenen Heizkosten gewährt werden. Die Landesregierung hat bis 30. Juni eines jeden Jahres für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:
(2) Zur Beratung der Landesregierung bei Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung ein Beirat für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Der Beirat hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei jeweils ein Mitglied vom Kärntner Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, vorzuschlagen ist. Als weiteres Mitglied ist ein auf dem Gebiet der sozialen Mindestsicherung sachkundiger Bediensteter des Amtes der Kärntner Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die selbe Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(3) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Der Beirat ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 anzuhören.
(6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(7) Für Wahlen und Beschlüsse des Beirates sind die Anwesenheit aller Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.“
16.§§ 47 und 48 lauten:
„§ 47
Ersatz durch ehemalige Empfänger sozialer Mindestsicherung
(1) Ehemalige Empfänger von Dauerleistungen (§ 9 Abs. 3) sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz für Dauerleistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers sozialer Mindestsicherung über, wenn ein Vermögenswert nicht sichergestellt oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des nicht sichergestellten oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 48 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Erbens, seiner unterhaltsberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Eltern gefährdet wäre.
§ 48
Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtung zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 60 oder den Träger nach § 61 nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen.
(4) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 3. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind oder entstehen.
(7) Zum Ersatz der Kosten nach § 47 sind, ausgenommen bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14, auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 besteht nur, wenn der vorhandene Wert des übertragenen Vermögens 500 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages übersteigt. Sie entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder die Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde.“
17.§ 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 47 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 und 48 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 8 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.“
18.§ 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 8 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Mindestsicherungsempfängers oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.“
19.§ 50 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die der sozialen Mindestsicherung nach § 14 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die in einer Krankenanstalt erbracht wurden, die Mittel aus dem Kärntner Gesundheitsfonds erhält, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der sozialen Mindestsicherung und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe dieses Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.“
20.§ 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Anträge auf Leistungen gemäß §§ 34 und 34a Abs. 1 sind bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 61 Abs. 1).“
21.§ 57 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:
„(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3a) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach §§ 12 und 12a anteilig ab dem Tag der Antragstellung bei der zuständigen Behörde (§ 60). Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.“
22.§ 57 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
„(1) Der Landesregierung obliegt:
„(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1 lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen von Förderungen zur Errichtung der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Die Landesregierung hat diese Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.“
30.§ 62 lautet:
„§ 62
Kostentragung
(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 1 lit. y sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 sowie § 61 Abs. 1 lit. y in der Höhe von 50 vH zu erstatten. Die Kosten für Maßnahmen nach §§ 12, 12a und 13 sowie für die Unterbringung nach § 11 – sofern es sich nicht um die Unterbringung in psychosozialen Einrichtungen handelt – sind von der Gemeinde zur Hälfte zu erstatten, in der der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Aufnahme seinen Aufenthalt hatte. Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
(2) Der Betrag der von der jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde nach Abs. 1 dritter Satz zu leistenden Kostenerstattung vermindert sich für jede Hilfe suchende Person, der soziale Mindestsicherung durch Arbeit nach § 10 durch mindestens drei Monate ununterbrochen geleistet wird, soweit die Gemeinde für die betreffende Arbeitsmöglichkeit vorgesorgt hat (§ 61 Abs. 3 und 5), um 15 vH der Leistung, die der Hilfe suchenden Person im jeweiligen Monat bei Anwendung des § 12 Abs. 2 und 3 ohne Leistungen nach § 10 gebührt hätte.
(3) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 y erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen. Gleiches gilt für 50 vH des jährlichen Aufwandes für Leistungen nach § 13.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(5) Die Kosten für Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen
(6) Der Kostenanteil gemäß Abs. 5 lit. b für Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 lit. v ist von jener Gemeinde zu erstatten, in der der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte.“
31.§ 79 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land hat den Trägern der Mindestsicherung anderer Bundesländer die für die Mindestsicherung aufgewendeten Kosten bei Gegenseitigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.“
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Finanzbehörden sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
(8) Um den Austausch der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Daten zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, dem AMS und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erleichtern, darf ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, welches die Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 enthält. Soweit die Daten von der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden im Datenverbundsystem zur Verfügung gestellt werden, tritt die jeweilige Behörde oder der Träger von Privatrechten als Auftraggeber auf.“
34.§ 85 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder - verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchenden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Dauerleistungen nach § 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder §§ 12 und 12a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung aufgrund Artikel I oder Artikel II erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden sechsten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.
(4) Der Kostenersatz nach § 19 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Artikel I, oder §§ 47 oder 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel II, darf, soweit er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vorgesehen war, nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistungen verlangt werden.
(5) In die Frist von sechs Monaten gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind nur jene Zeiträume einzurechnen, in denen Leistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.
(6) Vereinbarungen gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, bleiben durch Art. I und II unberührt. Die Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung des Art. II, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Vereinbarungen nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung erfolgt.
(7) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II.
(8) Der Beirat gemäß § 34a Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, ist innerhalb von acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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