Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen
LGBL_KA_20101210_89Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer MaßnahmenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2010 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 66a des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr.58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.
§ 2
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht, beträgt 8 Cent.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1.1.2011 in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Gerhard Dörfler
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