Kärntner Pensionsgesetz 2010 und 18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 15. Kärntner Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sowie Kärntner Gemeindebedienstetengesetz. Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20101210_87Kärntner Pensionsgesetz 2010 und 18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 15. Kärntner Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sowie Kärntner Gemeindebedienstetengesetz. Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2010 38. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I
Kärntner Pensionsgesetz 2010
Artikel II
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle)
Artikel III
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
(15. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Artikel IV
Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes
Artikel V
Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993
Artikel VI
Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Artikel VII
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Artikel VIII
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Artikel I
Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3 Anwartschaft
Ruhebezug
§ 4 Anspruch auf Ruhebezug
§ 5 Ruhebezug, Ausmaß
§ 6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 7 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit und Todesfall im
Dienststand
§ 8 Pensionskonto
§ 9 Inhalt des Pensionskontos
§ 10 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 11 Kontomitteilung
§ 12 Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 13 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
§ 15 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 16 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 17 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 18 Meldung des Einkommens
§ 19 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 20 Übergangsbeitrag
Versorgungsbezug der Waise
§ 21 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 22 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
§ 23 Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 24 Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung
des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden
Ehegatten
§ 25 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragen Partners
§ 26 Eingetragene Partnerschaften
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und
Hinterbliebene
§ 27 Kinderzulage
§ 28 Ergänzungszulage
§ 29 Sonderzahlung
§ 30 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 31 Sachleistungen
§ 32 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der
Abtretung
§ 33 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich
wiederkehrenden Geldleistungen
§ 34 Auszahlung von Geldleistungen
§ 35 Ärztliche Untersuchung
§ 36 Kostenersatz
§ 37 Meldepflicht
§ 38 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39 Verjährung
§ 40 Pensionsanpassung
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
§ 41 Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 42 Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 43 Bestattungskostenbeitrag
§ 44 Pflegekostenbeitrag
Versorgungsgeld
§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Dienststandes
§ 46 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Ruhestandes
§ 47 Versorgung der Halbwaise
Unterhaltsbezug
§ 48 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten
§ 49 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 50 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Beamten des Ruhestandes
§ 51 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,
Ruhegenusszwischendienstzeiten
und im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 52 Anrechenbare Ruhegenussvor- und
Ruhegenusszwischendienstzeiten
§ 53 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 54 Wirksamkeit der Anrechnung
§ 55 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 57 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 Verweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1)Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der
Personen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2)Beamte im Sinn dieses Gesetzes sind die im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband stehenden Bediensteten.
(3)Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.
(4)Soweit dieses Gesetz für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, tritt an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister (der Verbandsobmann, der Vorsitzende des Verbandsrates) und fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5)Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(6)Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(7)Kinder sind
(8)Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist,
wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(9)Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(10)Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen der Beamte, sein eigenes Kind (Abs. 7) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.
§ 2
Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Beamte selbst haben der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(2)Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens und der Beitrags- und Bemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 5.
(3)Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4)Die Landesregierung darf die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen und sonstige mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Beamten und die personenbezogenen Daten der Hinterbliebenen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5)Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten nach Abs. 4 für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten der Beamten und der finanziellen Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6)Daten iSd Abs. 1 bis 5 sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
§ 3
Anwartschaft
(1)Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Die Anwartschaft erlischt durch
Ruhebezug
§ 4
Anspruch auf Ruhebezug
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, somit der Ablauf des Monats, in welchem der Beamte in den Ruhestand tritt (Pensionsantritt), heranzuziehen.
§ 5
Ruhebezug, Ausmaß
(1) Das Ausmaß des monatlichen Ruhebezuges ergibt sich aus der bis zum Pensionsantritt ermittelten Gesamtgutschrift (§ 10), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 780. Lebensmonats vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Korridorpension (§ 15b K-DRG 1994), so beträgt die Verminderung 0,20833 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 780. Lebensmonats selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung nach Abs. 2 bei einem Pensionsantritt vor Vollendung des 780. Lebensmonats darf 15% des Werts nach Abs. 1 nicht überschreiten.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 erster Satz findet nicht statt
(5)Der Ruhegenuss darf 36 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
§ 6
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1)Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2)Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.
(3)Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 4 anderes bestimmt wird.
(4)Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 K-DRG 1994 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994 sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.
(5)Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienst- zeit.
(6)Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52 und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(7)Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 7
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit und Todesfall im Dienststand
(1)Ist der Beamte in Folge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(2)Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist anlässlich seiner Ruhestandsversetzung zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zuzurechnen.
(3)Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 60 Monate beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(4)Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstszeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zugerechnet worden wäre.
§ 8
Pensionskonto
(1)Die Landesregierung hat für jeden Beamten ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt in jenem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder der Tod des Beamten fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur die Daten bis zum Pensionsantritt oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach §§ 9 und 10 zu aktualisieren.
§ 9
Inhalt des Pensionskontos
(1)Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
(2)Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
§ 10
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln.
Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127 GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Kalenderjahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
(4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt die in § 167 K-DRG 1994 festgelegte Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag.
(5)Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 K-DRG 1994 heranzuziehen. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs. 1 K-DRG 1994 aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung des Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6)Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 10), jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010 soferne diese nicht nach Abs. 5 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € pro Monat für das Jahr 2010, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Abs. 3 Z 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(7)Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(8)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 6 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung dem verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 herabgesetzt ist, hat mindestens den Betrag nach Abs. 6 zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(9)Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Schul- und Studienzeiten nach § 52 Abs. 2 Z 7 und 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 55 Abs. 3.
(10) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Begünstigungen nach § 7 der letzte volle Monatsbezug des Beamten, mindestens jedoch eine monatliche Beitragsgrundlage von
€ 1.528,87 im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
§ 11
Kontomitteilung
(1) Auf Verlangen des Beamten hat die Landesregierung frühestens ab dem Jahr 2016 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
(2)Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
(3)Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zustellen und die betroffenen Beamten darüber zu informieren.
§ 12
Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 13
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
(1)Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4)Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5)Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden den Versorgungsbezug.
§ 14
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist dieBerechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(2)Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
(3)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hun-dertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2)Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz
§ 16
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
(1)Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro im Jahr 2010, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.696,27 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 vervielfachte Betrag.
(2)Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemes-sung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4)Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 17
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten das zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 2 so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 18
Meldung des Einkommens
(1)Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 16 erhöhten oder nach § 17 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntge-geben worden ist.
(2)Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 39 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 19
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1)Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfah-rens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 17 nicht eintre-ten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2)Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3)Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 38 zu ersetzen.
§ 20
Übergangsbeitrag
(1)Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2)§§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Versorgungsbezug der Waise
§ 21
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1)Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen sind.
(2)Den älteren Kindern von verstorbenen Beamten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3)Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind.
(4)Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 8 ruht, wenn die Kinder
(5)Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, die sich in Schulausbildung befinden, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul) ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen.
(7)Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(8)Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 22
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1)Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2)Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halbwaise bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.
(3)Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Kindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 Prozent des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
§ 23
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 - gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hat.
(2)Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
(3)Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7)Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9)Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10)Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 24
Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten
bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1)Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2)Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3)Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4)Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der son-stigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5)Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6)Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
§ 25
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1)Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2)Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage nicht zu berück-sichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.
(5)Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6)Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners
§ 26
Eingetragene Partnerschaften
§§ 7, 13 bis 19, 23 bis 25 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte
des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 27
Kinderzulage
(1)Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2)Dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, ge-bührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3)Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4)Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehe-gatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 28
Ergänzungszulage
(1)Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Ge-samteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2)Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3)Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4)Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5)Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6)Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 5 bis 7) des Ehegatten oder des eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage ge-bührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7)Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8)Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, ge-bührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Landesregierung kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
§ 29
Sonderzahlung
(1)Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2)Die Sonderzahlung beträgt 50 Prozent des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges sowie der Kinderzulage. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3)Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4)Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalender-vierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 30
Vorschuss und Geldaushilfe
(1)Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung auf Antrag einen Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewähren. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2)Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.
(3)Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4)Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr die Landesregierung auch eine Geldaushilfe gewähren.
§ 31
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistun-gen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 32
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1)Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, das sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2)Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 33
Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
(1)Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2)Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3)Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
§ 34
Auszahlung von Geldleistungen
(1)Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2)Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtDer Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (3)Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Vertragsstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4)Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(5)Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigte Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.
(6)Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.
§ 35
Ärztliche Untersuchung
(1)Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2)Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 36
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 37
Meldepflicht
(1)Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2)Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3)Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
§ 38
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 he-reinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 39
Verjährung
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwal-tungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 40
Pensionsanpassung
(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entspre-chend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung der Leistungen (Abs. 1) mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 4 ist mit der Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge der Beamten nach § 301 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, für das jeweilige Kalenderjahr zu vergleichen, wenn über die Erhöhung der Aktivbezüge bis 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres eine Vereinbarung iSd § 301 Abs. 1 lit b zustandekommt. Wenn eine Erhöhung der Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge insgesamt zu einer geringeren Erhöhung dieser Leistungen führen würde als die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor, ist die Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge vorzunehmen, ansonsten hat die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung darf durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutach-tens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festsetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzei-tig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 und 4 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
§ 41
Anspruch auf Todesfallbeitrag
(1)Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2)Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3)Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeit-punkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 42
Ausmaß des Todesfallbeitrages
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 43
Bestattungskostenbeitrag
(1)Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2)Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 44
Pflegekostenbeitrag
(1)Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2)Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Versorgungsgeld
§ 45
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
(1)Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2)Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren wür-de, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Ein-schränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3)Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4)Das dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5)Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann die Landesregierung das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöhen. Für die darüber hinausgehende Zeit kann die Landesregierung das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöhen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6)Dem früheren Ehegatten oder dem früheren eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgän-gigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7)Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten An-gehörigen, so kann ihm durch die Landesregierung zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8)Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Teil geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9)Im Falle des Todes des Beamten ist das Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(10)Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass sich ein Beam-ter des Dienststandes im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11)Die Bestimmungen der §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 46
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1)Die Bestimmungen des § 45 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3)Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 47
Versorgung der Halbwaise
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbezug
§ 48
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
(1)Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2)Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versor-gungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3)Auf die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Be-stimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 49
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
(1)Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2)Die Landesregierung kann den Unterhaltsbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöhen, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3)Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 50
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen
eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
(1)Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2)Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3)Die Landesregierung kann den Unterhaltsbeitrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöhen, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(4)Dem früheren Ehegatten oder dem früheren eingetragenen Partner gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 51
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1)Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3)Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,
Ruhegenusszwischendienstzeiten
und im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 52
Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten
(1)Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen
(Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch Anrechnung mit Bescheid ruhegenussfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind von der Landesregierung anzurechnen:
(3)Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können von der Landesregierung angerechnet werden:
(4)Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Be-deutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederauf-nahme bzw. Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten anzurechnen.
§ 53
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1)Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
§ 54
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Aus-scheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 55
Besonderer Pensionsbeitrag
(1)Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischen-dienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrecht-lichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen be-sonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2)Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3)Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist als Bemessungsgrundlage das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen heranzuziehen.
(4)Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden Monat der angerechneten Zeiten 10,25 % der Bemessungsgrundlage.
(5)Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6)Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.
(7)Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8)Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er oder seine Hinterbliebe-nen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9)Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG 1991 (VVG) zu vollstrecken.
§ 56
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, die er gemäß § 53 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 55 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundzulegen sind.
§ 57
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1)Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag von der Landesregierung als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2)Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58
Verweise
(1)Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2)Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle)
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
(1)Dieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamte).
(2)Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3)Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4)Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5)Die §§ 48a bis 48f gelten nicht für Beamte (Abs. 1), soweit diese in Betrieben tätig sind.“
2.§§ 15 und 15a lauten:
„§ 15
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 780. Lebensmonat vollendet.
(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3)Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4)Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 780. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(5)Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 und 4 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
GeburtsdatumPensionsanvon - bistrittsalter
in Monaten
Bis 2.1.1953738
2.1.1953 - 1.3.1953739
2.3.1953 - 1.5.1953740
2.5.1953 - 1.7.1953741
2.7.1953 - 1.9.1953742
2.9.1953 - 1.11.1953743
2.11.1953 - 1.1.1954744
2.1.1954 - 1.3.1954745
2.3.1954 - 1.5.1954746
2.5.1954 - 1.7.1954747
2.7.1954 - 1.9.1954748
2.9.1954 - 1.11.1954749
2.11.1954 - 1.1.1955750
2.1.1955 - 1.3.1955751
2.3.1955 – 1.5.1955752
2.5.1955 – 1.7.1955753
2.7.1955 - 1.9.1955754
2.9.1955 – 1.11.1955755
2.11.1955 - 1.1.1956756
2.1.1956 – 1.3.1956757
2.3.1956 - 1.5.1956758
2.5.1956 - 1.7.1956759
2.7.1956 - 1.9.1956760
2.9.1956 - 1.11.1956761
2.11.1956 - 1.1.1957762
2.1.1957 - 1.3.1957763
2.3.1957 - 1.5.1957764
2.5.1957 - 1.7.1957765
2.7.1957 - 1.9.1957766
2.9.1957 - 1.11.1957767
2.11.1957 - 1.1.1958768
2.1.1958 - 1.3.1958769
2.3.1958 - 1.5.1958770
2.5.1958 - 1.7.1958771
2.7.1958 - 1.9.1958772
2.9.1958 – 1.11.1958773
2.11.1958 – 1.1.1959 774
2.1.1959 – 1.3.1959775
2.3.1959 – 1.5.1959776
2.5.1959 – 1.7.1959777
2.7.1959 – 1.9.1959778
2.9.1959 – 1.11.1959779
ab 2.11.1959 780
§ 15a
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 Z 1 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
GeburtsdatumPensionsanvon - bistrittsalter
in Monaten
Bis 2.1.1953738
2.1.1953 - 1.3.1953739
2.3.1953 - 1.5.1953740
2.5.1953 - 1.7.1953741
2.7.1953 - 1.9.1953742
2.9.1953 - 1.11.1953743
2.11.1953 - 1.1.1954744
2.1.1954 - 1.3.1954745
2.3.1954 - 1.5.1954746
2.5.1954 - 1.7.1954747
2.7.1954 - 1.9.1954748
2.9.1954 - 1.11.1954749
2.11.1954 - 1.1.1955750
2.1.1955 - 1.3.1955751
2.3.1955 – 1.5.1955752
2.5.1955 – 1.7.1955753
2.7.1955 - 1.9.1955754
2.9.1955 – 1.11.1955755
2.11.1955 - 1.1.1956756
2.1.1956 – 1.3.1956757
2.3.1956 - 1.5.1956758
2.5.1956 - 1.7.1956759
2.7.1956 - 1.9.1956760
2.9.1956 - 1.11.1956761
2.11.1956 - 1.1.1957762
2.1.1957 - 1.3.1957763
2.3.1957 - 1.5.1957764
2.5.1957 - 1.7.1957765
2.7.1957 - 1.9.1957766
2.9.1957 - 1.11.1957767
2.11.1957 - 1.1.1958768
2.1.1958 - 1.3.1958769
2.3.1958 - 1.5.1958770
2.5.1958 - 1.7.1958771
2.7.1958 - 1.9.1958772
2.9.1958 – 1.11.1958773
2.11.1958 – 1.1.1959 774
2.1.1959 – 1.3.1959775
2.3.1959 – 1.5.1959776
2.5.1959 – 1.7.1959777
2.7.1959 – 1.9.1959778
2.9.1959 – 1.11.1959779
ab 2.11.1959 780
3.Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
„§ 15b
Korridorpension
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3)Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4)Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(5)Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.“
„§ 22a
Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
„Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631.“
„§ 74
Verfall des Erholungsurlaubes
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 56 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
„(5)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege
eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
„(1)Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat
sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631,
vorzugehen.“
10.§ 138 Abs. 2 lautet:
„(2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen
Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Landespersonalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146).“
„(8)Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag hat für
Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, neben den in Abs. 2 angeführten Bezugsbestandteilen folgende Nebengebühren zu enthalten:
Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten.“
„§ 235
Ermittlung des Ruhegenusses
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 236
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Rahmen einer Familienhospizfreistellung (§ 79b Abs. 1 Z 3) und für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes (§ 79a) beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1.528,87 € im Jahr 2010 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1528,87 € im Jahr 2010, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(3)Der Betrag nach Abs. 2 ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden. Die Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.
(4)Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs. 1 aus, so gilt abweichend von Abs. 1 Z 1 eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 236a
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1)76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 5 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Pro-zentpunkte pro Monat zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b beträgt das Ausmaß der Kürzung abwei-chend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(4)Eine Kürzung iSd Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(5)Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten ein Bescheid oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Der Bescheid über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.
(6)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 58 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
„(2a)Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für
Beamte, die in den in der folgen-den Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, den in der jeweils rechten Tabellenspalte angeführten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
Geburtsdatum abBeitrag
2.1.19533,12
2.1.19542,93
2.1.19552,75
2.1.19562,57
2.1.19572,38
2.1.19582,20
2.1.19592,02
2.1.19601,83
2.1.19611,65
2.1.19621,47
2.1.19631,28
2.1.19641,10
2.1.19650,92
2.1.19660,73
2.1.19670,55
2.1.19680,37
2.1.19690,18
2.1.19700,00
18.§ 244 Abs. 3 lautet:
„(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen
Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.“
„§ 266a
Anrechnung von Pensionsleistungen auf
Aktivbezüge
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.“
„§ 269
Erhöhung wiederkehrender Leistungen
(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung der Leistungen (Abs. 1) mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 4 ist mit der Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge der Beamten nach § 301 für das jeweilige Kalenderjahr zu vergleichen, wenn über die Erhöhung der Aktivbezüge bis 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres eine Vereinbarung iSd § 301 Abs. 1 lit b zustandekommt. Wenn eine Erhöhung der Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge insgesamt zu einer geringeren Erhöhung dieser Leistungen führen würde als die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor, ist die Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge vorzunehmen, ansonsten hat die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung darf durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutach-tens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festsetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 und 4 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(5)Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten, die
er gemäß Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 284 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundezulegen sind.“
(1)Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
(2)Dienstzeiten iSd Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3)Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(4)Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.
(5)Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.“
31.§ 299 Abs. 2 lautet:
„(2)Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die
zuletzt bezogene Zulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, sofern die Zulage nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 236 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen ist. Für die Höhe der Neben-gebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.“
32.§ 302 Abs. 2 lautet:
„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –
verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
1.Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr.
177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
48/1997
2.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.
189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
150/2009
3.Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2010
4.Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009
5.Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2009
6.Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
7.Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 67/2008
8.Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2010
9.Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
10.Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
11.Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2008
12.Bundesbezügegesetz, BGBl. Nr. 64/1997, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2009
13.Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008
14.Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
57/2008
15.Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000
16.Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr.
68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
118/2008
17.Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur
Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009
18.Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
19.Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der
Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und
ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993
20.Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009
21.Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
22.Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 169/1983
23.Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2010
24.Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/1999
25.Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 314/1994
26.Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2010
27.Entwicklungshelfergesetz, BGBl. I Nr. 574/1983 zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
28.Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 2/2008
29.Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2010
30.Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009
31.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr.
108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
130/2009
32.Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2010
33.Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr.
560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
147/2009
34.Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2008
35.Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. Nr. 31, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
36.Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2010
37.Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009
38.Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2004
39.Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt
geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 4/2010
40.Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
41.Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
42.Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009
43.Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009
44.Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2010
45.Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
46.Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993
47.Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001
48.Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG),
BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 153/2009
49.Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 54/1968,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 110/1993
50.Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006
51.Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2010
52.Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2010
53.Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009
54.Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
55.Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2005
56.Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2009
57.Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002
58.Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
59.Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008
60.Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2010
61.Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2009
62.Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008
63.Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird,
BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 185/2010
64.Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009
65.Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2009“
33.Anlage 1 Z 1.1. lautet:
„1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch:
Verwendungsbezeichnungen
Für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Bei Verwendung alsVerwendungsbezeichnung
LandesamtsdirektorLandesamtsdirektor
Stellvertreter des LandesamtsdirektorsLandesamtsdirektor-Stellvertreter
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten
Landessanitätsdirektor
des Sanitätswesens betrauten Abteilung*
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten
Landesforstdirektor
des Forstwesens betrauten Abteilung*
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens betrauten Abteilung*Landesveterinärdirektor Leiter der mit den Angelegenheiten des Buch-
Buchhaltungsdirektor
haltungs- und Rechnungsdienstes betrauten Abteilung* Bediensteter, der mit der Inspektion der Landes-Landes-Sozialinspektor
Sozialarbeiter betraut ist
Bediensteter, der mit der Inspektion von
Landeskindergarteninspektor
Kindergärten betraut ist
Leiter des Sekretariates des Landeshauptmannes Sekretär des Landeshauptmannes
(Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates)
(Landeshauptmann-Stellvertreters, Landesrates)
Leiter des LandtagsamtesLandtagsdirektor
Leiter des Kärntner Landeskonservatoriums und Direktor
(der) des (unter Hinzufügung
Musikschulwerkes, des Behinderten-Förderungs-der Bezeichnung der Dienststelle)
zentrums des Landes Kärnten, des Landesjugendheimes "Rosental" und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
Leiter des LandessportsekretariatesLandessportsekretär
Leiter einer BezirkshauptmannschaftBezirkshauptmann
Stellvertreter des Leiters einer Bezirkshauptmann-Stellvertreter
Bezirkshauptmannschaft
Bediensteter, der mit der Besorgung des inneren
Verwaltungsdirektor
Dienstes einer Bezirkshauptmannschaft betraut ist
Leiter einer Krankenabteilung einer Primararzt der ...
Landeskrankenanstalt
Leiter einer sonstigen selbständigen Dienststelle Leiter (der) des (unter Hinzufügung der
des Amtes der LandesregierungBezeichnung der Dienststelle)
Ärztlicher Leiter einer LandeskrankenanstaltMed. Direktor
Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und
Verwaltungsdirektor
technischen Angelegenheiten einer Landeskrankenanstalt
Leiter einer BezirksforstinspektionBezirksforstinspektor Leiter der mit den allgemeinen Angelegenheiten
Landesbaudirektor
des Bauwesens betrauten Abteilung*
Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten Alminspektor
der Almwirtschaft betrauten Abteilung*
*Bei den mit * gekennzeichneten Verwendungen steht das Recht zur Führung der Verwendungsbezeichnung dem mit diesen fachlichen Angelegenheiten betrauten Unterabteilungsleiter oder Sachgebietsleiter zu, sofern eine entsprechende Unterabteilung oder ein entsprechendes Sachgebiet eingerichtet ist. “
Artikel III
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
(15. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
„(1a)Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit
Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.“
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
„(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses iSd Abs. 1 und 7 zuzurechnen. Dienstzeiten iSd ersten Satzes sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.“
„§ 62
Verwendungsbezeichnungen
§ 68 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.“
„(4)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 27 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt.“
11.Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)Abs. 1 und 2 gelten auf für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
12.§ 82a Abs. 2 lautet:
„(2)Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.“
13.Dem § 82a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
„(3)Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten
eine Abfertigung, wenn er
„(2)Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
1.Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr.
177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
48/1997
2.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.
189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
150/2009
3.Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2010
4.Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009
5.Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2009
6.Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
7.Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2009
8.Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2007
9.Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
10.Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 67/2008
11.Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2010
12.Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
(BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 152/2009
13.Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
57/2008
14.Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000
15.Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur
Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009
16.Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
17.Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008
18.Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
19.Einkommensteuergesetz 440/1972, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. Nr. 314/1994
20.Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2010
21.Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
22.Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2010
23.Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2004
24.Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
25.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr.
108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
130/2009
26.Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000
27.Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2008
28.Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
29.Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2010
30.Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008
31.Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2004
32.Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009
33.Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2010
34.Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
35.Land- und forstwirtschaftliches
Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2009
36.Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG),
BGBl. I Nr. 169/2002, zu-letzt geändert durch das Gesetz BGBl.
I Nr. 57/2008
37.Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2009
38.Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009
39.Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2010
40.Privatschulgesetz 1962, BGBl. 244, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008
41.Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001
42.Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006
43.Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. 472, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2009
44.Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2010
45.Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009
46.Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
47.Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002
48.Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009
49.Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009
50.Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2010
51.Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2009
52.Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2009“
17.In der Anlage 10 Z 5 wird das Zitat „zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 46/1999,“ durch das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992“ ersetzt.
18.In der Anlage 10 Z 5 entfällt das Zitat „zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 327/1996“.
Artikel IV
Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
„(2)In die provisorische Dienstzeit können die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Die bei der Anstellungsgemeinde geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmun-gen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.“
2.§ 29 Abs. 6 lautet:
„(6)Nebengebühren, welche die in der Verordnung nach Abs. 5
festgelegten Mindestsätze überschreiten, sowie pauschalierte Nebengebühren, die nicht in der Verordnung nach Abs. 5 angeführt sind, hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.“
„(10)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 24 Abs. 2 erster Satz oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
„§ 43
Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge
(1)Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, richten sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2)Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterblie-benen und Angehörigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010.
(3)Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd § 234 Abs. 2 des K-DRG 1994.“
„(4)Wird ein Bescheid über die Zuerkennung einer Ruhe- oder
Versorgungsbezugsleistung iSd Abs. 1 lit. a rückwirkend aufgehoben, so hat die Anstellungsgemeinde dem Pensionsfonds die getätigten Aufwendungen zu ersetzen.“
Artikel V
Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
„(2)In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können
Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Die bei der Stadt geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.“
„(5)Der Beamte,
„(14) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 50 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
5.§ 70 lautet:
„§ 70
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Ur-laubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2)Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3)Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a des K-DRG 1994 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
6.§ 94 lautet:
„§ 94
Allgemeine Bestimmungen
(1)Für das Pensionsrecht der Beamten und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2)Für Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen, und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, gilt das Kärntner Pensionsgesetz 2010.“
„(1)Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.“
9.§ 138 Abs. 3 lautet:
„(3)Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für
Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Stadtsenat durch Verordnung zu erlassen.“
10.§ 148 Abs. 2 lautet:
„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -
verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
„1.1Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademi-schen Grades gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz nachzuweisen.“
Artikel VI
Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:
„Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631.“
„(4)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 24 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Gemeinderat kann für Gruppen von Bediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes erst nach zwei Jahren eintritt. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“
4.Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
„(2)Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.“
Artikel VII
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2007, wird wie folgt geändert:
„(5)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 8 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.“
3.§ 20 Abs. 3 lautet:
„(3)Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.“
4.§ 26 Abs. 8 und 9 lauten:
„(8)Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate, vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in § 27 Abs. 4 geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag der Dienstnehmerin einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(9)Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.“
5.§ 35 Abs. 5 lautet:
„(5)Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.“
6.§ 36 Abs. 3 lautet:
„(3)Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österrei-chischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu mel-den. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.“
7.§ 43 Abs. 8 und 9 lauten:
„(8)Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in § 44 Abs. 4 geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag des Dienstnehmers einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(9)Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.
8.§ 52 Abs. 2 lautet:
„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -
verordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel VIII
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2)Anstelle des in § 236a Abs. 1 festgelegten Prozentsatzes von 76% gelten für Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd Abs. 2 vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, die in Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007 jeweils festgesetzten höheren Prozentsätze. Anstelle des in § 238 Abs. 2 Z 2 festgelegten Prozentsatzes von 36% gelten für Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd Abs. 2 vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, die in Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007 jeweils festgesetzten höheren Prozentsätze.
(3)Abweichend von § 269 K-DRG 1994 sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. November 2008 so zu erhöhen, dass
(4)Die Erhöhung nach Abs. 3 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(5)Die sich aus Abs. 3 Z 1 ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
(6)Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage gemäß § 254 K-DRG 1994 zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- und Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 Euro. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum höheren Ruhegenuss; haben Bezieher eines Witwen- /Witwerversorgungsgenusses und von Waisenversorgungsgenüssen Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Witwen- /Witwerversorgungsgenuss.
(7)Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage nach § 254 K-DRG 1994 beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 Euro je Monat ab dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(8)Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen.
(9)Der Zuschuss zu den Energiekosten zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(10)Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.
(11)Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 haben, gebührt für 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
(12)Die Einmahlzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
(13)Die Einmahlzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(14) Vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 lauten Z 1 und Z 2 der Anlage 9 des K-DRG-1994:
(15) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2011 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.2 K-DRG 1994 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.2 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung gemäß Anlage 1 Z 2.2 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(16) Abweichend von § 269 K-DRG 1994, sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass
(17)Die Erhöhung nach Abs. 16 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(18)Die sich aus Abs. 16 Z 1 ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs. 16 Z 2 ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
(19)Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im EWR, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach V. Teil des K-DRG 1994 haben, gebührt für 2010 zusätzlich eine Einmalzahlung nach den folgenden Bestimmungen. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person
(20)Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Mai 2010 auszuzahlen.
(21)Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Die Landesrätin:
Dr. Prettner
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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