Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr
LGBL_KA_20101011_79Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den ruhenden VerkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2010 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 113/2005, wird verordnet:
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Stoff in anthrazitfarbiger Tönung und Wappenform, mit den Abmessungen 67 x 77 mm herzustellen und hat in der Mitte das Schild des Kärntner Landeswappens, am oberen Rand einzeilig das Wort „Aufsichtsorgan“ und am unteren Rand zweizeilig die Wörter „für den Straßenverkehr“ zu zeigen.
(2) Das Dienstzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 2
Dienstausweis
Der in Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
§ 3
Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. März 1991, Zahl: 3-Gem-208/1/91, über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 46/1991, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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