Kärntner Familienförderungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20100922_67Kärntner Familienförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2010 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
„(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:
„(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.“
3.§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen höchstens auf die Dauer von 48 Monaten gewährt werden.“
4.§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 40 Euro.
(3) Der Familienzuschuss wird ab dem der Entscheidung über die Zuerkennung folgenden Monatsersten oder einem späteren, vom Antragsteller selbst gewählten Monatsersten, gewährt.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 7
Berücksichtigung des Familieneinkommens
(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und jener Personen im Sinne des § 2 auszugehen, die mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Bei der Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens ist das Nettoeinkommen zugrunde zu legen.
(2) Auf das Nettoeinkommen dürfen Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Leistungen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, das Pflegegeld, die Lehrlingsentschädigung sowie andere durch Gesetz für besondere Verwendungszwecke bestimmte Zuwendungen nicht angerechnet werden.
(3) Als Nettoeinkommen gelten
(4) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Nettoeinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
(1) Für den Antrag auf Familienzuschuss hat das Amt der Kärntner Landesregierung ein Formblatt bereitzustellen, auf welchem die beizulegenden Unterlagen anzuführen sind.
(2) Diese Formblätter sind bei den Gemeindeämtern, den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Kärntner Landesregierung aufzulegen.
(3) Der Antrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in der der Hauptwohnsitz des Förderungswerbers begründet ist. Die Gemeinden sind verpflichtet zu prüfen, ob das Formblatt vollständig ausgefüllt ist. Sie sind weiters verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit, ausgenommen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse, zu überprüfen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, Anträge auf Gewährung des Familienzuschusses an das Amt der Kärntner Landesregierung weiterzuleiten. Anträge dürfen auch von den Förderungswerbern weitergeleitet werden, wenn die Gemeinde die Überprüfung nach Abs. 3 vorgenommen hat.
(5) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber von der Landesregierung unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(6) Der Förderungswerber hat bei Antragstellung bekanntzugeben, ob die Förderung bei Weiterbestehen der Voraussetzungen für 48 Monate oder für einen kürzeren, mehr als sechsmonatigen Zeitraum gewährt werden soll.
(7) Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.
§ 9
Meldung von Änderungen
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber, mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hat, nachträglich geändert hat oder weggefallen ist.
§ 9a
Berichtigung und Rückerstattung
(1) Entfällt eine der Voraussetzungen, die zur Gewährung der Familienförderung geführt hat, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Ändert sich eine für die Höhe des Familienzuschusses maßgebliche Voraussetzung, ist dieser neu zu bemessen. Die Einstellung oder die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses erfolgt jeweils mit dem dem Entfall oder der Änderung der Voraussetzung folgenden Monatsersten.
(2) Wird Familienförderung wegen Verletzung der Pflicht nach § 9, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.
(3) Bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenzen kann zur Vermeidung von Härtefällen von einer Rückforderung von zu Unrecht empfangener Familienförderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 9b
Aufgeschobene Förderungszeiträume
(1) Hat ein Förderungswerber im Antrag gemäß § 8 Abs. 7 eine kürzere als die in § 3 Abs. 5 genannte maximale Förderungsdauer gewählt, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienzuschuss eingebracht werden. § 8 ist anzuwenden.
(2) Bei Berechnung der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 sind nur jene Zeiträume zu berücksichtigen, innerhalb derer der Förderungswerber tatsächlich den Familienzuschuss erhalten hat.“
7.§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3.“
(1) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfen vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen.
(4) Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
§ 16
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 17
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Laufende Leistungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses hat ab dem dem Inkrafttreten folgenden zweiten Monatsersten zu erfolgen. Ist einem Förderungswerber aufgrund der Neubemessung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höherer als der tatsächlich geleistete Familienzuschuss zu gewähren, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt sich aus Art. I dieses Gesetzes ein geringerer als der tatsächlich gewährte Familienzuschuss, findet keine Rückforderung statt.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausbezahlten Leistungen sind bei der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Art. I, nicht zu berücksichtigen.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35, sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABL. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
LOBNIG
Der Landeshauptmann:
DÖRFLER
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