Grundstücksteilungsgesetz 1985; Änderung
LGBL_KA_20100922_66Grundstücksteilungsgesetz 1985; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2010 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
„(6)Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt der Genehmigungsbescheid außer Kraft.“
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Auf Pläne, die noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die §§ 1 und 4 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
LOBNIG
Der Landesrat:
Dr. MARTINZ
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.