Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kärntner Bezügegesetz 1997, Kärntner Bezügegesetz 1992; Änderung
LGBL_KA_20100827_63Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kärntner Bezügegesetz 1997, Kärntner Bezügegesetz 1992; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2010 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2008, wird wie folgt geändert:
§ 29 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13)Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.“
Artikel II
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesver-fassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr.?64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2010.“
2.§ 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.“
3.§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
?1.?Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2009;
?2.?Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr.?282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2009;
?3.?Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/
2009;
?4.?Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr.?281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2009.“
4.§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel III
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2003, wird wie folgt geändert:
§ 92 lautet:
„§ 92
(1) Soweit Leistungen nach dem ersten Teil dieses Gesetzes auf der Grundlage von Gehaltsansätzen von Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zu ermitteln sind, sind diesen Leistungen für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 die Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die am 31.?Dezember 1993 in Geltung waren (LGBl. Nr. 105/1993), zugrunde zu legen. Ab dem 1.?Juli 2000 sind jene Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 1993 in Geltung waren, verändert um jene Prozentsätze, um die sich nach dem 1. Juli 2000 jeweils der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert. Diese Änderungen werden jeweils mit 1. Juli jeden Jahres, jedoch ab der Änderung des Jahres 2010 jeweils mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Erhöhung der Gehaltsansätze der Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die Erhöhung um jenen Prozentsatz, um den am 1. Juli 2003 der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erhöht wird, nicht vorzunehmen.
(3) Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009 und 2010.
(4) Abs. 1 bis Abs. 3 sind bei der Ermittlung von Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie von Leistungen, die noch aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr.?23/1973, gebühren, abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sinngemäß anzuwen-den.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Der Landesrat:
Dr. Martinz
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