Gesetz vom 27. Mai 2010, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird
LGBL_KA_20100813_59Gesetz vom 27. Mai 2010, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2010 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Begriffsbestimmungen und Verweise“
„(8) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
„§ 4a
Sprachförderkurse
An Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen dürfen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden.
Sprachförderkurse dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und dürfen auch schulstufen- oder schulartübergreifend oder bei zumutbarem Schulweg schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet
?8.?Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen
?9.?§ 15a entfällt.
10.?In § 16 Abs. 1 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/2006,“.
11.?§ 17 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
12.?§ 17 Abs. 1 dritter und vierter Satz werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Höchstzahl der Schüler in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.“
13.?Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Organisationsformen der Hauptschule
Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
14.?§ 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Höchstzahl der Schüler in einer Hauptschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.“
15.?In § 27 Abs. 4 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998,“.
16.?In § 31 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
17.?§ 34 lautet:
„§ 34
Organisationsformen
„(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen
(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens zwei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.“
18.?In § 40 entfällt das Zitat „,zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006“.
19.?In § 56 Abs. 3 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998,“.
20.?In § 59 Abs. 1 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998,“.
21.?In § 59 Abs. 3a lit. c entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/
1998,“.
22.?In § 63 Abs. 3 entfällt jeweils das Zitat „zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 113/
2006,“.
23.?In § 65 Abs. 2 entfällt das Zitat „, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2008“.
24.?In § 66a Abs. 1 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001,“.
25.?§ 66a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Beträge der Gemeinden sind jeweils im März jeden Jahres von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.“
26.?In § 74 Abs. 7a entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008,“.
27.?In § 75 Abs. 2 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998“.
28.?In § 80 Abs. 6 entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008“.
29.?§ 83 Abs. 1 entfällt.
30.?In § 85 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 und 3, §?18 Abs. 3, § 34 Abs. 2)“ ersetzt.
31.?§ 86 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn der §§ 13, 19a und 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 34 Abs. 1 ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“
32.?§ 86 Abs. 6 lit. a lautet:
„a)?abweichend von § 17 Abs. 1 dritter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz hinaufzusetzen, wenn und soweit vom Bund die Kosten für die erforderlichen Lehrer für eine Klassenschülerhöchstzahl von 22 bzw. 24 gemäß § 4 Abs. 1 FAG 2008 nicht getragen werden, und“
33.?In § 86 Abs. 6 lit. b wird das Zitat „FAG 2005“ durch das Zitat „FAG 2008“ ersetzt.
34.?Im § 87 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2, § 34 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2)“ ersetzt.
35.?Dem § 93 wird folgender 16. Abschnitt angefügt:
„16. Abschnitt
Sonderbestimmungen zur Durchführung von Schulversuchen und Modellversuchen
§ 94
Schulversuche und Modellversuche
(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Kärnten nicht übersteigen.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf für die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:
Artikel II
Es treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
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