Ruderregatta auf der Drau bei Völkermarkt; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper
LGBL_KA_20100730_56Ruderregatta auf der Drau bei Völkermarkt; Fahrverbot für Fahrzeuge und SchwimmkörperGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2010 21. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 17/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang
der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am Sonntag, den 15. August 2010, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr der Verwendung durch
Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „21. Völkermarkter Ruderregatta – Internationale Begegnung am Völkermarkter Stausee“ vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des
Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach
anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42
des
Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.