Kärntner Fischereigesetz; Änderung
LGBL_KA_20100730_55Kärntner Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2010 21. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, in der Fassung LGBl. Nr.?10/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
„(Fischereiberechtigter, Pächter eines Fischereirevieres, Fischereiverwalter);“
„p)?Ausübung des Fischfanges: Fangen von Wassertieren.“
„(1a) Die Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist.“
„Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.“
„(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.“
10.?In § 11 Abs. 6 entfallen die Worte „, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,“.
11.?In § 12 Abs. 5 zweiter Satz werden die Worte „die Fischereiausübungsberechtigten“ durch die Worte „die Fischereiberechtigten“ ersetzt.
12.?§ 16 lautet:
„§ 16
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.“
13.?In § 17 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Kündigung“ durch den Ausdruck „Auflösung“ ersetzt.
14.?In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „Vereinsgesetzes 1951“ durch das Zitat „Vereinsgesetzes 2002“ ersetzt.
15.?Die Überschrift des § 19 lautet:
„§ 19
Auflösung des Pachtvertrages“
16.?In § 20 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
17.?§ 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.“
18.?§ 22 lautet:
„§ 22
Besatzmaßnahmen
(1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(2) In die Flussstaue der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze sowie in künstlichen Speicherseen, die eine Fläche von 10 ha überschreiten, dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten mit Zustimmung des Fischereiberechtigten auch fangfähige Fische besetzt werden.
(3) Soweit es sich nicht um Fischereireviere iSd Abs. 2 handelt, hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung des Fischereirevierausschusses und des Fischereiberechtigten mit Bescheid den Besatz mit fangfähigen Fischen zu genehmigen
Der Fischbesatz nach lit. a darf nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Fischbesatz nach lit. b nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren genehmigt werden.
(4) Die Fische iSd Abs. 1 bis 3 müssen von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen. Der Besatz darf nur mit Fischen erfolgen, welche dem ursprünglichen Fischbestand in dem betroffenen Fischereirevier genetisch entsprechen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzusetzen, welche Arten von Fischen den standortgerechten Arten genetisch entsprechen, wenn dies zur Vollziehung des Gesetzes aus fischereiwirtschaftlichen oder fischökologischen Gründen erforderlich ist.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.
(6)Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn
(7) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs.?1 erforderlich ist, hat die Landesregierung dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.“
19.?§ 25 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
(2a) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.“
20.?Am Ende des § 26 Abs. 5 lit. c wird das Satzzeichen „,“ durch das Wort „, oder“ ersetzt.
21.?In § 26 Abs. 5 lit. d Z 2 wird das Zitat „§?107“ durch das Zitat „§ 105“ ersetzt.
22.?In § 26 Abs. 5 lit. d wird der Punkt durch das Wort „, oder“ ersetzt. Dem § 26 Abs. 5 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
„e)?die Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd Abs. 4 vermittelt werden, nachweist.“
23.?§ 26 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und Abs. 6a ersetzt:
„(6) Der Unterweisung nach Abs. 5 lit. a und den Studien nach Abs. 5 lit. e sind Unterweisungen und Studien, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(6a) Den Berufsausbildungen nach Abs. 5 lit.?d sind Ausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.“
24.?§ 26 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und nach Abs. 6a nach Bedarf, mindestens aber zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.“
25.?In § 27 lit. c wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d)?Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen.“
26.?In § 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „5 v.H.“ durch den Ausdruck „10 v.H.“ ersetzt.
27.?§ 28 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind.“
28.?§ 32 Abs. 1 lautet:
„(1)Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
erteilen.“
29.?Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Verhalten in Fischereirevieren
Es ist verboten:
30.?In § 35 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „aus Abs. 11 und Abs. 12“ durch die Wortfolge „aus Abs. 11, 12 und 13“ ersetzt.
31.?In § 35 Abs. 11 wird die Wortfolge „auf Antrag“ durch die Wortfolge „auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.
32.?Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Bewilligungen nach Abs. 11 für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten dürfen auf Antrag auch
33.?§ 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.“
34.?Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr verlängert, wenn vom Fischereiausübungsberechtigten nicht innerhalb des vorletzten Monates vor Ablauf der Bestelldauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.“
35.?§ 39 Abs. 2 vorletzter Satz entfällt.
36.?In § 39 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „Nach Ablauf dieser Zeit“ durch die Worte „Nach Ablauf der Bestelldauer“ ersetzt.
37.?In § 40 Abs. 2 lit. b Z 6 wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „, oder“ ersetzt und dem § 40 Abs. 2 lit. b wird folgende lit. c angefügt:
??„c)?die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd § 41 Abs. 7, 8 und 11 vermittelt werden.“
38.?§ 40 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3)Den Berufsausbildungen nach Abs. 2 lit. b sind Berufsausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(4) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen nach Bedarf, mindestens aber einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran, darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.“
39.?Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Prüfungen nach Abs. 2 lit. a und Studien nach Abs. 2 lit. c sind Prüfungen und Studien, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung oder Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. Soweit Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung anerkannt wurden (§ 41 Abs. 12), ist keine bescheidmäßige Anerkennung im Einzelfall erforderlich.“
40.?§ 41 Abs. 7 zweiter und dritter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen erforderlichenfalls mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.“
41.?Nach § 43 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln, zu kontrollieren.“
42.?In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Fischereiausübungsberechtigte“ durch die Worte „Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber,“ ersetzt.
43.?Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.“
44.?In § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „Klagenfurt“ durch den Ausdruck „Klagenfurt am Wörthersee“ ersetzt.
45.?In § 48 Abs. 3 werden die Worte „oder durch die vorzeitige Kündigung oder Auflösung“ durch die Worte „oder durch die vorzeitige Auflösung“ ersetzt.
46.?In § 49 lit. h werden nach dem Zitat „(§ 21 Abs. 1)“ folgende Bestimmungen eingefügt:
„und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs. 13);“
47.?Dem § 49 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Fischereirevierverbände sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches. Die Fischereirevierverbände haben die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der rechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.“
48.?Nach § 50 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 58 Abs. 4 gilt für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fischereirevierausschusses sinngemäß.“
49.?In § 50 Abs. 9 werden die Worte „sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen“ durch die Worte „sowie auf eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen“ ersetzt.
50.?Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Landesregierung darf Organe der Fischereirevierverbände auflösen oder des Amtes entheben, wenn diese wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neubestellung durch die Landesregierung bzw. die Neuwahl im Amt.“
51.?In § 58 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 bis Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis Abs. 7 sowie Abs. 10“ ersetzt.
52.?§ 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
53.?§ 62 lautet:
„§ 62
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
54.?§ 63 Abs. 1 lit. l lautet:
????„l)?den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (§ 25);“
55.?§ 63 Abs. 1 lit. qu und r lauten:
56.?In § 63 Abs. 1 lit. s wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 63 Abs. 1 wird folgende lit. t angefügt:
????„t)?ohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt.“
57.?§ 63 Abs. 2 lit. h lautet:
????„h)?vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (§ 46 Abs. 1);“
58.?In § 63 Abs. 2 lit. i wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 63 Abs. 2 wird folgende lit. j angefügt:
????„j)?verbotene Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen iSd § 33a unbefugt mit sich führt oder deren Mitführen durch Angehörige oder Angestellte duldet.“
59.?In § 63 Abs. 3 werden der Betrag „3600 Euro“ durch den Betrag „4000 Euro“ und der Betrag „1800 Euro“ durch den Betrag „2000 Euro“ ersetzt.
60.?Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Nichtigkeit
Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters, und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage fortzuführen.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
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