Bauschbeträge für den Kostenersatz für ein Volksbegehren
LGBL_KA_20100720_49Bauschbeträge für den Kostenersatz für ein VolksbegehrenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2010 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24 Abs. 3 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2008, wird verordnet:
§ 1
Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung eines Volksbegehrens erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.
§ 2
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von € 0,090 je verzeichneter Person in der Wählerevidenz, mindestens jedoch ein Betrag von € 60,–, festgesetzt. Für die Berechnung sind die zum Stichtag für das Volksbegehren stimmberechtigten Personen maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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