Bauschbeträge für den Kostenersatz für eine Landesvolksbefragung
LGBL_KA_20100720_48Bauschbeträge für den Kostenersatz für eine LandesvolksbefragungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2010 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 18 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2008, wird verordnet:
§ 1
Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung einer Volksbefragung erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.
§ 2
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von € 0,98 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt. Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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