Gesetz über die Neuregelung der Abgabenverwaltung in Kärnten und über die Anpassung der betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften
LGBL_KA_20100712_42Gesetz über die Neuregelung der Abgabenverwaltung in Kärnten und über die Anpassung der betreffenden landesgesetzlichen VorschriftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2010 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Art. II Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG
Art. II Anpassungen landesgesetzlicher Vorschriften:
Artikel I
Gesetz über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten (Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG) Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Haftung
§ 5 Bezeichnung und Aufgaben
§ 6 Instanzenzug
§ 7 Organisation
§ 8 Übergang des Steuergegenstandes
§ 9 Abgaben in gleichbleibender Höhe
§ 10 Strafverfolgung
§ 11 Zuständigkeitsbestimmung bei Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht
§ 12 Abgabenhinterziehung
§ 13 Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 14 Abgabenordungswidrigkeiten
§ 15 Geldstrafen
§ 16 Verweisungen
§ 17 Eigener Wirkungsbereich
§ 18 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
Soweit die Abgabenvorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese
§ 4
Haftung
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
Dienststelle für Landesabgaben
§ 5
Bezeichnung und Aufgaben
(1) Am Sitz der Landesregierung besteht die „Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung“, im Folgenden kurz „Dienststelle für Landesabgaben“ genannt.
(2) Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Erhebung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften zugewiesen werden.
§ 6
Instanzenzug
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden übergeordneten Behörde.
(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt wird, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben die Landesregierung.
§ 7
Organisation
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten.
(2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt.
Besondere Bestimmungen
§ 8
Übergang des Steuergegenstandes
Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen.
§ 9
Abgaben in gleichbleibender Höhe
(1) Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.
(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend.
Strafbestimmungen
§ 10
Strafverfolgung
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
(2) Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.
§ 11
Zuständigkeitsbestimmung bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
Das Anhörungsrecht gemäß § 251 Abs. 2 und § 252 Abs. 3 Finanzstrafgesetz kommt der Landesregierung zu.
§ 12
Abgabenhinterziehung
(1) Wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- oder Anzeigepflicht verletzt, begeht eine Abgabenhinterziehung.
(2) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, wenn
(3) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag bis 30.000 Euro, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, zu bestrafen. Beträgt jedoch der verkürzte Betrag weniger als 1000 Euro, ist der Strafbemessung ein verkürzter Betrag von 1000 Euro zugrundezulegen. Im Wiederholungsfall oder wenn dies erforderlich ist, um den Täter von weiteren Abgabenhinterziehungen abzuhalten oder der Begehung von Abgabenhinterziehungen durch andere entgegenzuwirken, darf neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden.
(4) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung vom Gericht als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§ 13
Fahrlässige Abgabenverkürzung
(1) Wer die in § 12 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, begeht eine fahrlässige Abgabenverkürzung. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens jedoch 30.000 Euro, zu bestrafen. § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
§ 14
Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs- (Abfuhr)Pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekannt gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird und die Tat nicht gerichtlich bestraft wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 Z 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist neben der Geldstrafe zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt ist und die Tat nicht gerichtlich bestraft wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
§ 15
Geldstrafen
(1) Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, fließen die Geldstrafen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
Schlussbestimmungen
§ 16
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
§ 17
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt die Kärntner Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 128/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1991, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001, 110/2001, 5/2003 und 2/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, soweit das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, hinsichtlich des § 188a der Kärntner Landesabgabenordnung nicht Abweichendes bestimmt, außer Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Abgabenverfahren ist, soweit Art. 1 Z 84 des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/
2009, (betreffend § 323a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) nicht Abweichendes bestimmt, die Kärntner Landesabgabenordnung anzuwenden.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 10 bis 15) ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
Artikel II
Anpassungen landesgesetzlicher Vorschriften
„(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.“
„(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.“
§ 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.“
„(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer Kontrollen oder Überprüfungen nach § 6 nicht zulässt.“
„Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,“
§ 11 lautet:
„§ 11
Verfahren
Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2002, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz anzuwenden.“
„(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach der Zustellung der Mitteilung nach Abs. 1, wird ein Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt, einen Monat nach der Zustellung des Bescheides fällig (§ 210 der Bundesabgabenordnung).“
„§ 15
Verfahren
Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Fleischuntersuchungsgebühren ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/
2009, anzuwenden.“
„(3) Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.“
„Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.?52/2009.“
„(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
§ 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.“
9.Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.?77/2005, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.“
§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.?52/2009, fortlaufend aufzuzeichnen.“
§ 67 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seinen Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt.“
§ 17 Abs. 2 entfällt.
§ 66 Abs. 5 lautet:
„(5) Für die Erhebung der Umlagen und der Schulerhaltungsbeiträge gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz mit der Maßgabe, dass in erster Instanz das zuständige Organ des gesetzlichen Schulerhalters, in zweiter Instanz die Landesregierung, zuständig ist.“
Im § 2 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:
„(§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009)“
„Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.“
„Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer“
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
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