Kärntner Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
LGBL_KA_20100628_40Kärntner Sozialbetreuungsberufe-AusbildungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2010 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 5, 6 Abs. 7, 7 Abs. 5, 8 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 6 Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung für die Sozialbetreuungsberufe nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz (K-SBBG) sowie die Fortbildung.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
§ 2
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.
§ 3
Ausbildung Allgemein
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoreti-schen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet
§ 4
Lehrkräfte
Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
§ 5
Lehrgänge und Module
Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zum Fach-Sozialbetreuer sowie zum Heimhelfer erfolgt in Lehrgängen. Die Lehrgänge sind in Module unterteilt. Die Dauer einer theoretischen Unterrichtseinheit beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Die Dauer der praktischen Unterrichtseinheit beträgt 60 Minuten.
Ausbildung und Prüfung zum Heimhelfer
§ 6
Ausbildungsziele und Organisation
(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heim-helfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Weiters sind die Heimhelfer dazu auszubilden, die Betreuten bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen können, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten und höchstens zwölf Monaten erstreckt. Bei der Organisation von berufsbegleitenden Ausbildungslehrgängen kann der Höchstzeitraum angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr, überschritten werden.
(3) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 10 Prozent der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden oder 15 Prozent pro Unterrichtsfach aus berücksichtigungswürdigen Gründen versäumt werden dürfen. Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Leiter der Ausbildungseinrichtung. Versäumt der Auszubildende aus berücksichtigungswürdigen Gründen mehr als die 10 Prozent der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden oder mehr als 15 Prozent pro Unterrichtsfach, so ist vom Leiter der Ausbildungseinrichtung unter Bedachtnahme auf die versäumten Ausbildungsteile und die Leistungen des Auszubildenden zu entscheiden, ob er
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist insbesondere aus schwerwiegenden gesund-heitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten möglich. Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Leitung der Ausbildungseinrichtung bekannt zu geben. Diese hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist jedoch die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet, so ist die Ausbildung zur Gänze zu wiederholen.
(6) Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika im Sinne des § 10 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes sind durch den Leiter der Ausbildungseinrichtung anzurechnen.
(7) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 7
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die im § 5 Abs. 2 Kärntner Sozialbetreuungsbe-rufegesetz angeführten Unterrichtseinheiten und beträgt 200 Stunden.
(2) Die Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.
§ 8
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 4 Abs.?2 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dien-stes für Gesundheits- und Krankenpflege mit mindestens insgesamt zweijähriger Berufserfahrung (bei Teilzeit entsprechend länger) zu bestellen.
(3) Die praktische Ausbildung ist in ambulanten Einrichtungen im Ausmaß von 120 Stunden und in teilstationären oder stationären Einrichtungen im Sinne des § 1 des Kärntner Heimgesetzes im Ausmaß von 80 Stunden zu absolvieren. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikanten und deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.
(4) Das Praktikum darf frühestens nach Absolvierung der Hälfte der theoretischen Ausbildung begonnen werden.
(5) Der Leiter der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung zu bedienen.
(6) Der Leiter der Praktikumsstelle hat die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubil-denden im betreffenden Fachbereich regelmäßig zu überprüfen und mit den Auszubildenden zu reflektieren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 5 Prozent des Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von Lehrkräften, die die theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, unterrichtet werden.
(7) Der Leiter der Praktikumsstelle hat für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:
(8) Der Auszubildende hat im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Lehrkraft schriftlich zu bestätigen.
(9) Eine nicht bestandene praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.
§ 9
Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen, wobei die Ausbildungseinrichtung hie-für mindestens zwei Termine pro Jahr fixieren muss.
(2) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu be-stehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung“ unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Leiter der Ausbildungseinrichtung oder bei Verhinderung die jeweilige genannte Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung, insbesondere auch die Zulassung der Auszubildenden zur kommissionellen Abschlussprüfung.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
(5) Die Abschlussprüfung hat die im § 5 Abs.?2 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes genannten Fachgebiete zu umfassen.
(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg be-standen“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7)Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden, wobei zwischen den Wiederholungsprüfungen maximal ein Zeitraum von 6 Monaten liegen darf.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen.
§ 10
Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das der Prüfungskandidat Einsicht nehmen kann.
(2) Das Abschlussprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§11
Nichtantreten zur kommissionellen
Abschlussprüfung
(1)Ist ein Prüfungskandidat
verhindert, zu der kommissionellen Prüfung anzutreten, ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 lit. a und b entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten
(3) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an, ohne aus einem im Absatz 1 angeführten Grund verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
§ 12
Fortbildung
(1)Heimhelfer haben
in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
(4) Der Heimhelfer hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinne des Abs. 3 auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen.
(5) Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeiten von maximal 18 Monate entbinden nicht von der Fortbildungsverpflichtung. Dauert die Abwesenheit mehr als 18 Monate ist innerhalb von sechs Monaten ab Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Fortbildung zu absolvieren.
Ausbildung und Prüfung zum Fach-Sozialbetreuer
§ 13
Fachausbildung und Fachprüfung
(1) Die Ausbildung umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Aufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Blockveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung sich auf mindestens zwei, höchstens jedoch drei Jahre erstreckt. Bei der Organisation von berufsbegleitenden Ausbildungsgängen kann die Höchstdauer angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr, überschritten werden.
(3) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 20 Prozent der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden oder 25 Prozent pro Unterrichtsfach aus berücksichtigungswürdigen Gründen versäumt werden dürfen. Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich dem Leiter der Ausbildungseinrichtung bekannt zu geben. Dieser hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist jedoch die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet, so ist die Ausbildung zur Gänze zu wiederholen.
(5) Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika im Sinne des § 10 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes sind durch den Leiter der Ausbildungseinrichtung anzurechnen.
(6) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und deren Ausmaß müssen die im § 7 Abs.?2 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes genannten Bereiche umfassen.
(7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der im § 6 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz jeweils im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(8) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung der Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang – höchstens jedoch bis zu 120 Stunden – ange-rechnet werden, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt hat.
(9) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach-Sozialbetreuer erforderlichen Kompetenzen erworben werden können.
(10) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits – und Krankenpflege mit mindestens insgesamt zweijähriger Berufserfahrung (bei Teilzeit entsprechend länger) zu bestellen.
(11) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(12)Für den Fachabschluss sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.
(13)Den Abschluss der Ausbildung bildet die Planung und Durchführung eines Fach-projektes am Praktikumsplatz samt Dokumentation und eine diesbezügliche mündli-che Prüfung (§ 14).
§ 14
Kommissionelle Abschlußprüfung
(1) Für die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung hat die Ausbildungseinrichtung mindestens zwei Termine pro Jahr zu fixieren.
(2) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu be-stehen. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Leiter der Ausbildungseinrichtung oder bei Verhinderung die jeweilige genannte Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung, insbesondere auch die Zulassung der Auszubildenden zur kommissionellen Abschlussprüfung.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist
(4) Die mündliche Prüfung hat neben der Präsentation der Projektarbeit auch Fragen zum fachlichen Umfeld zu enthalten.
(5) Die Beurteilung der Fachprüfung hat „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(6) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden, wobei zwischen den Wiederholungsprüfungen maximal ein Zeitraum von sechs Monaten liegen darf.
(7) Die Ausbildungseinrichtung hat über die erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 zu erstellen.
§ 15
Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das der Prüfungskandidat Einsicht nehmen kann.
(2) Das Abschlussprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 16
Nichtantreten zur kommissionellen
Abschlussprüfung
(1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskom-mission nach Anhörung des Prüfungskadidaten.
(3) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an ohne aus einem im Absatz 1 angeführten Grund verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
§ 17
Fortbildung
(1) Fach-Sozialbetreuer haben
in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
(4) Der Fach-Sozialbetreuer hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinne des Abs. 3 auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen.
(5) Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit von maximal 18 Monaten entbinden nicht von der Fortbildungsverpflichtung. Dauert eine Abwesenheit mehr als 18 Monate, ist innerhalb von sechs Monaten ab Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Fortbildung zu absolvieren.
Ausbildung und Prüfung zum Diplom-Sozialbetreuer
§ 18
Diplomausbildung und Diplomprüfung
(1) Die gesamte Ausbildung umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre und maximal auf vier Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Bei der Organisation von berufsbegleitenden Ausbildungsgängen kann der Höchstzeitraum angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr überschritten werden. Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiteren Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 20 Prozent der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden oder 25 Prozent pro Unterrichtsfach aus berücksichtigungswürdigen Gründen versäumt werden dürfen. Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
(3) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich dem Leiter der Ausbildungseinrichtung bekannt zu geben. Dieser hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist jedoch die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet, so ist die Ausbildung zur Gänze zu wiederholen.
(4) Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika im Sinne des § 10 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes sind durch den Leiter der Ausbildungseinrichtung anzurechnen.
(5) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung müssen die im § 9 Abs. 2 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes genannten Bereiche umfasen.
(6) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der im § 8 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes jeweils im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(7) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung der Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang – höchstens jedoch bis zu 180 Stunden – ange-rechnet werden, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt hat.
(8) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Diplom-Sozialbetreuer erforderlichen Kompetenzen erworben werden können.
(9) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dien-stes für Gesundheits- und Krankenpflege mit mindestens insgesamt zweijähriger Berufserfahrung (bei Teilzeit entsprechend länger) zu bestellen.
(10) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(11) Für den Diplomabschluss sind insgesamt mindestens drei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren. Im Fall einer berufsbegleitenden Aus-bildung sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit jeweils 180 Stunden zu absolvieren.
(12) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer bildet neben der mündli-chen Prüfung als kommissionelle Abschlussprüfung eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld (Ausbildungsschwerpunkt), einschließlich des fachlichen Umfeldes. Die Aufgabenstellung ist Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(13) Eine nicht bestandene Klausurarbeit darf zwei Mal wiederholt werden, wobei zwi-schen den Wiederholungsterminen maximal ein Zeitraum von sechs Monaten liegen darf. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.
(14) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(15) Frühestens drei Wochen nach der erfolgreichen Ablegung der Klausurarbeit hat eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau zu erfolgen. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.
(16) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem vom Prüfungskandidaten gewählten Themenschwerpunkt. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Der Ausbildungsleiter hat einen angemessenen Umfang des Themenschwerpunktes sicher zu stellen.
(17)Die Diplomprüfung umfasst:
§ 19
Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, wobei die Ausbildungseinrichtung mindestens zwei Termine pro Jahr hiefür fixieren muss.
(2) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der Leiter der Ausbildungseinrichtung oder bei Verhinderung die jeweilige genannte Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung, insbesondere auch die Zulassung der Auszubildenden zur kommissionellen Abschlussprüfung.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:
(4) Im Prüfungsgespräch haben sich die Mitglieder Prüfungskommission zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat im Stande ist, den Themenschwerpunkt vor dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.
(5) Die Beurteilung der mündlichen Prüfung hat „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Er-folg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(6) Eine mündliche Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden, wobei zwischen den Wiederholungsprüfungen maximal ein Zeitraum von sechs Monaten liegen darf. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.
(7) Die Ausbildungseinrichtung hat über die erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 zu erstellen.
§ 20
Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das der Prüfungskandidat Einsicht nehmen kann.
(2) Das Abschlussprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 21
Nichtantreten zur kommissionellen
Abschlussprüfung
(1) Ist ein Prüfungskandidat
verhindert, zu der kommissionellen Prüfung anzutreten, ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskom-mission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
(3) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an ohne aus einem im Absatz 1 lit. a oder b angeführten Grund verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
§ 22
Fortbildung
(1) Der Diplom-Sozialbetreuer hat
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
(4) Der Diplom-Sozialbetreuer hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltun-gen, Kursen und Seminaren im Sinne des Abs.?3 auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen.
(5) Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit von maximal 18 Monaten entbinden nicht von der Fortbildungsverpflichtung. Dauert eine Abwesenheit mehr als 18 Monate, ist innerhalb von sechs Monaten ab Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Fortbildung zu absolvieren.
Abschlussbestimmungen
§ 23
Anrechnung von Prüfungen
Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbil-dung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wur-den, sind auf Einzelprüfungen in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzu-rechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang oder Kurs und von der Ablegung der Einzelprüfung.
§ 24
Verweisungen
In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw. auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ... in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 8, zu §15 Abs. 7, zu § 19 Abs. 10)
Bezeichnung, Adresse der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
Zeugnis
Frau/Herr
..............................................................
.......
.......
geboren
am........................................in..................
.......
hat die Ausbildung zum Heimhelfer/in / Fach-Sozialbetreuer/in
mit dem Schwerpunkt /Diplomsozialbetreuer/in mit
dem Schwerpunkt: ,gemäß dem Kärntner
Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007 und der
Kärntner Sozialbetreuungsberufe-
Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. absolviert und die
kommissionelle Abschlussprüfung
mit Auszeichnung
mit Erfolg
bestanden
und ist zur Ausübung des Berufes ………………………unter Führung der Berufsbezeichnung
„…………………………………….“
berechtigt.
..................................., am ....................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der/ Die Leiter/Leiterin der Ausbildung
Rundsiegel
der Ausbildungseinrichtung
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