Kärntner Landeslehrergesetz und Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20100611_36Kärntner Landeslehrergesetz und Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2010 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2003, wird wie folgt geändert:
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dies auf nachstehend angeführte Fassungen:
„(6a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.“
„(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 bis 10) sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.“
„(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.“
„Bewerber, die bereits früher in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land gestanden sind, dürfen in die Bewerberliste nicht aufgenommen werden, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung (§ 34 Abs. 2 VBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966; § 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984) oder durch Kündigung durch den Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 VBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 geendet hat; dies gilt in gleicher Weise für Bewerber, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land durch Kündigung – ausgenommen durch Kündigung wegen Bedarfsmangels – (§ 9 Abs. 2 LDG 1984), durch Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984), durch Entlassung durch Disziplinarerkenntnis (§ 78 Abs. 1 LDG 1984) oder durch Amtsverlust (§ 27 Abs. 1 StGB) geendet hat.“
Artikel II
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.“
„(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
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