Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird
LGBL_KA_20100607_33Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2010 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 83/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.“
„(1) Von einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.“
„(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.“
„dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.“
„(1) Die sich aus den §§ 37 und 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.“
„81a
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus den §§ 38, 53, 55a, 56 bis 59, 61, 68 Abs. 3, 3f, 3g, 5 und 95 ergebenden Aufgaben hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI Scheuch
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