Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
LGBL_KA_20100607_31Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2010 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2008, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz, K-ElWOG, LGBl. Nr. 24/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 11a
Überprüfungen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass eine genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird und hat dies Auswirkungen auf die gemäß § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen, hat die Behörde die Elektrizitätserzeugungsanlage zu überprüfen.
(2) Die Behörde darf eine genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage jährlich überprüfen, wenn diese Anlage aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet ist, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten zu gefährden und die Überprüfung notwendig ist, um die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen hinreichend zu schützen.
(3) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 festgestellt, dass die genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird, hat die Behörde den Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Herstellung des der Genehmigung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 18 anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Die Landesrätin:
Dr. Prettner
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