Kärntner Öffnungszeitenverordnung
LGBL_KA_20100528_29Kärntner ÖffnungszeitenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2010 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
14-Ges-878/8-2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010)
Aufgrund der §§ 4a Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, und 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Sonderregelungen
§ 1
Sonderregelungen für Verkaufsstellen
bestimmter Art
Die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme udgl.) und Artikeln des Trafiksortiments gewidmete Fläche in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See darf pro Verkaufsstelle 500 m² nicht übersteigen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.
§ 2
Gebietliche Sonderregelung
In den Ortschaften Pörtschach am Wörthersee sowie Velden am Wörthersee ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) von Montag bis Freitag bis 22 Uhr zulässig.
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen mit Beschäftigung von Arbeitnehmern
§ 3
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten
(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai bis 30. September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 1. Dezember bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren im Sinne des Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
§ 4
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Heiligenblut
Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heiligenblut der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
§ 5
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Raststätten an der A2 Südautobahn und der A 10 Tauernautobahn
An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Raststationen Eisentratten, Feistritz an der Drau, Pack, Völkermarkt, Wörthersee und Dreiländereck der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) ganzjährig durch 24 Stunden täglich zulässig.
§ 6
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Brauchtumsveranstaltungen
Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.
§ 7
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Bei den in den §§ 3 bis 6 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes im jeweiligen Ausmaß von maximal 8 Stunden täglich zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern
§ 8
Sonderregelungen für Pörtschach am
Wörthersee, Velden am Wörthersee, St. Paul im Lavanttal,
Hüttenberg, Villach und Wolfsberg
(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörthersee und Velden am Wörthersee ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen vom 1.?Mai bis 30. September in der Zeit von 21?Uhr bis 22 Uhr, in Pörtschach am Wörthersee auch vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(2) In der Ortschaft St. Paul im Lavanttal ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 9?Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Im Markt Hüttenberg ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Juni bis 30. September in der Zeit von 9 Uhr bis 18?Uhr zulässig.
(4) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u. ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 9 Uhr bis 21 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerberstraße – Freihausgasse – Moritzstraße – 8.-Mai-Platz – Widmanngasse – Lederergasse zulässig.
(5) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen, Süßwaren, Obst, Lebensmitteln und Genussmitteln an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18?Uhr im Bereich des LKH Wolfsberg im Umkreis von 100 m, gemessen vom Eingang des LKH, St. Stefaner Straße, zulässig.
(6) Bei den unter Absatz 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern unbeschadet der §§ 3 bis 7, nicht zulässig.
Gesamtoffenhaltezeit
§ 9
Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ....... in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage A
Bezirk Feldkirchen:
Gemeinde Albeck
Gemeinde Ossiach
Gemeinde Reichenau
Gemeinde St. Urban
Gemeinde Steindorf am Ossiacher See
Gemeinde Steuerberg
Bezirk Hermagor:
Gemeinde Gitschtal
Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Gemeinde Lesachtal
Aus der Stadtgemeinde Hermagor - Pressegger See folgende Ortschaften:
Obervellach
Presseggen
Presseggersee
Sonnleiten
Sonnenalpe Nassfeld
Tröpolach
Bezirk Klagenfurt-Land:
Gemeinde Keutschach am See
Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee
Gemeinde Maria Wörth
Gemeinde Pörtschach am Wörthersee
Gemeinde Schiefling am See
Gemeinde Techelsberg am Wörthersee
Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee:
Von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See das innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende Gebiet:
Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang des Lendkanals bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-Süduferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim „Maiernigg-Alpe“, von dort in gerader Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See- Süduferstraße mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung.
Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten Straßen und des Kanals, gesehen vom Ausnahmebereich.
Bezirk Spittal an der Drau:
Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Gemeinde Flattach
Gemeinde Großkirchheim
Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten
Gemeinde Mallnitz
Marktgemeinde Millstatt
Gemeinde Rennweg am Katschberg
Marktgemeinde Seeboden
Gemeinde Weißensee
Aus der Stadtgemeinde Radenthein folgende Ortschaften:
Döbriach
Untertweng
Bezirk Villach-Land:
Gemeinde Afritz am See
Marktgemeinde Arnoldstein
Gemeinde Arriach
Gemeinde Feld am See
Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See mit Ausnahme der KG
Fürnitz
Gemeinde Stockenboi
Marktgemeinde Treffen
Marktgemeinde Velden am Wörthersee
Stadt Villach:
Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften:
Drobollach am Faaker See
Egg am Faaker See
St. Andrä
Bezirk Völkermarkt:
Marktgemeinde Eberndorf
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Gemeinde Sittersdorf
Anlage B
Gemeinde Afritz am See
Gemeinde Albeck
Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Gemeinde Flattach
Gemeinde Großkirchheim
Gemeinde Heiligenblut
Gemeinde Krems in Kärnten
Gemeinde Mallnitz
Marktgemeinde Treffen
Gemeinde Reichenau
Gemeinde Rennweg
Aus der Stadtgemeinde Hermagor - Pressegger See die Ortschaften:
Sonnleiten
Sonnenalpe Nassfeld
Tröpolach
Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg folgende Ortschaften:
Klippitzthörl
Obergössel
Rieding
St. Stefan
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.