Vorschriften über die Ausbildung zum Wanderführer
LGBL_KA_20100528_28Vorschriften über die Ausbildung zum WanderführerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2010 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12 /2010, wird verordnet:
Abschnitt I
Generelle Bestimmungen über die Ausbildung
§ 1
Allgemeines
Es dürfen Lehrgänge angeboten werden, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
Abschnitt II
§ 2
Ausbildungsdauer und Gliederung der Ausbildung zum Bergwanderführer
Der Ausbildungslehrgang ist in mindestens zwei Abschnitten durchzuführen, in denen die im § 4 definierten Lehrstoffe zu vermitteln sind. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Tage zu betragen. Mindestens die Hälfte dieser Ausbildung ist bei winterlichen Verhältnissen durchzuführen, wobei zumindest die Hälfte des Lehrstoffes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c, f, g, h und Abs. 2 unter Bezugnahme auf die winterlichen Verhältnisse zu vermitteln ist.
Ein Ausbildungstag ist durchschnittlich mit 10 Stunden zu je 45 Minuten anzusetzen.
§ 3
Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert.
(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Wanderungen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
§ 4
Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Bergwanderführer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Bergwanderführer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
Abschnitt III
§ 5
Bergwanderführerprüfung
(1) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 erbringen.
Die kommissionelle Prüfung dient zur Feststellung, ob der Bewerber über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn zum Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt berechtigt.
(2) Die Bergwanderführerprüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
Berufs- und Rechtskunde; Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; Orientierungs- und Kartenkunde;
Ausrüstungskunde; Natur- und Umweltkunde; einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen; Alpine Gefahren- und Unfallkunde; Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde.
Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern; Rettungstechniken; Erste Hilfe; Handhabung technischer Ausrüstungen zur Orientierung und Ortung.
§ 6
Durchführung der Bergwanderführerprüfung
(1) Die gewünschten Prüfungstermine, sowie die Anzahl der Prüfungswerber sind vom Leiter der Ausbildungseinrichtung der Kärntner Landesregierung spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
§ 7
Prüfungskommission
(1) Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission gilt die Bestimmung des § 30 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Berg- und Schiführergesetzes.
(2) Bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes.
§ 8
Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so sind die maßgeblichen Gründe zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 9
Wiederholungsprüfung
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, kann die Prüfungskommission entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung in den betreffenden Gegenständen wiederholen darf. Bei den Prüfungsgegenständen des praktischen Teiles darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur dann erfolgen, wenn der Prüfungswerber den praktischen Teil der Ausbildung gemäß §?4 Abs. 2 insoweit wiederholt, als darin die Bildungsziele jener Prüfungsgegenstände vermittelt werden, in denen die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ erfolgt ist.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin, bei Wiederholung von Teilen der praktischen Ausbildung an dem der Ausbildung nächstfolgenden Prüfungstermin, abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist.
(3) Die Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist höchstens zweimal zulässig.
(4) Ein Prüfungswerber, der zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen wird oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung nur dann zugelassen, wenn er neuerlich am gesamten Ausbildungslehrgang nach dieser Verordnung teilgenommen hat.
§ 10
Anerkennung der Ausbildung zum Berg- und Schiführer
Die Ausbildung zum Kärntner Berg- und Schiführer ersetzt den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer in allen Gegenständen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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