Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den Kärntner Krankenanstalten; Änderung
LGBL_KA_20100514_27Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den Kärntner Krankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2010 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, Zl. 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/
2008 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behandlungsgebühr wird für Vollnarkose und Regionalanästhesie mit 30 Prozent, für Analgosedierung (Sedoanalgesie) mit 15 Prozent der jeweils gemäß § 4 Abs. 1 verrechenbaren Operationsgruppe festgesetzt. Bei einem Behandlungsfall sind Behandlungsgebühren für Anästhesieleistungen von höchstens vier operativen Eingriffen verrechenbar, jedoch höchstens zwei je operierender Fachrichtung, wobei zur Berechnung der Behandlungsgebühren als Berechnungsbasis von der höchsten Operationsgruppe 100 Prozent, von der zweithöchsten 65 Prozent und von den höchstens zwei weiteren Operationsgruppen je 33,3 Prozent heranzuziehen sind.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2010 in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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