Regelungen zur Durchführung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes
LGBL_KA_20100505_22Regelungen zur Durchführung des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-LandesgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2010 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 7, 23 Abs. 5 und 29 Abs. 4 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007, wird verordnet:
§ 1
Umwandlung des Brennholzbezuges
Bei der Umrechnung des Bezugsrechtes auf Brennholz in ein Bezugsrecht auf höherwertiges Holz nach § 6 Abs. 2 K-WWLG entsprechen 1,7 Raummeter Brennholz einem Festmeter höherwertigem Holz.
§ 2
Trennung von Wald und Weide
(1) Im Sinne des § 16 Abs. 7 K-WWLG hat die Behörde das Weidegebiet in Bereiche einzuteilen und für diese Bereiche eine künftig auf Dauer zu erhaltende Bandbreite der Überschirmung durch forstlichen Bewuchs im Sinne des Forstgesetzes 1975 festzulegen. Die einzelnen Bereiche sind erforderlichenfalls planlich darzustellen.
(2) Die Schlägerung und der Abtransport des Holzes haben unter möglichster Schonung der künftigen Weideflächen zu erfolgen. Dabei ist möglichst das gesamte Holz (insbesondere Stämme, Äste und Wipfelholz) aus den künftigen Weideflächen zu entfernen.
(3) Die Behörde hat, wenn kein Übereinkommen zustande kommt, insbesondere festzulegen
(4) Als Übergangsregelung kann die Behörde festlegen, dass die von Weiderechten auf Dauer entlasteten Flächen noch so lange durch Weidevieh des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft bestoßen werden dürfen, bis auf den Weideflächen der gemäß § 4 lit. b ermittelte Nettoweideenergieertrag erreicht ist, sofern die Parteien nicht anderes (wie etwa die Bereitstellung von geeigneten Ersatzweideflächen oder Ersatzfutter) vereinbaren.
(5) Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür verantwortlich, dass die im Zuge einer Trennung von Wald und Weide geschaffenen Weideflächen in ihrem planmäßigen Zustand gemäß der (Neu)Regulierungsurkunde erhalten werden. Die Behörde kann dem Berechtigten auftragen, einen planmäßigen Zustand herzustellen. Hinsichtlich der Verringerung der Überschirmung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft mit dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte kein Übereinkommen zustande kommen, ist vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft die Entscheidung der Behörde zu beantragen. Zur Erhaltung des planmäßigen Zustandes der Weide bezüglich Quantität und Qualität hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft für eine pflegliche Beweidung und Bewirtschaftung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b K-WWLG zu sorgen.
§ 3
Weidefutterbedarf
(1) Als Maßstab für den Weidefutterbedarf der Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Schweine nach § 23 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 K-WWLG ist der Energiebedarf der Tiere, und zwar der Nettoenergiebedarf auf der Weide, d. h. der Nettoweideenergiebedarf, angegeben in Megajoule Nettoenergielaktation (MJ NEL), heranzuziehen.
(2) Ausgehend von Rasse, Alter, Gewicht und Leistung gelten für den nachhaltigen täglichen Nettoweideenergiebedarf folgende Werte:
RIND, in Urkunden auch benannt als Hornvieh oder Normalrind (Normalrind im Sinne des 19. Jahrhunderts): 36 MJ
NEL;
SCHAF: 5,1 MJ NEL (8,9 Megajoule Umsetzbare Energie – MJ ME);
ZIEGE: 5,7 MJ NEL;
PFERD: 53 MJ NEL (98 Megajoule Verdauliche Energie – MJ DE);
SCHWEIN: 19 MJ ME-Schweine;
(3) Bei der Umwandlung historischer Weiderechte ergeben sich zumeist Auftriebsrechte in Stück mit Dezimalzahlen. Zur Erzielung praxistauglicher Auftriebsrechte ist bis zu 3?Weiderechten, immer auf ganze Zahlen aufzurunden und ab 3 Weiderechten mathematisch auf- bzw. abzurunden.
(4) Zur Ermittlung des nachhaltigen jährlichen Weidefutterbedarfes ist der nachhaltige tägliche Nettoweideenergiebedarf mit der Anzahl der jährlichen Weidetage zu multiplizieren. Der so ermittelte nachhaltige jährliche Weidefutterbedarf (Nettoweideenergiebedarf) ist die Grundlage für die Ablösungsberechnung von Weidenutzungsrechten in Geld, wobei folgende Vorgangsweise gilt:
Weiters ist der nachhaltige jährliche Weidefutterbedarf (Nettoweideenergiebedarf) eine der beiden Grundlagen für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes.
§ 4
Weidebodenbedarf
Für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes nach § 23 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4
K-WWLG gilt folgende Vorgangsweise:
§ 5
Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung
des Ablösungsbetrages
Der Zinssatz nach § 29 Abs. 4 K-WWLG wird mit 3,3 Prozent festgelegt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ..................... in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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