„Kärnten Ironman Austria“ Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf dem Wörthersee
LGBL_KA_20100429_20„Kärnten Ironman Austria“ Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf dem WörtherseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2010 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am Sonntag, den 4. Juli 2010, in der Zeit von 6 bis 9.30 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung des Schwimmbewerbes der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienste, sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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