Kärntner Buschenschankgesetz; Änderung
LGBL_KA_20100429_19Kärntner Buschenschankgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2010 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Ausschank von selbsterzeugtem Obstmost (Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG), LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 98/1998 und 33/2003, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG“
„(1) Besitzer von in Kärnten gelegenen Wein- und Obstgärten sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, den aus der eigenen Fechsung stammenden Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Glühwein und Glühmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke im Erzeugungsort oder im Standort ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht).
(2) Unter Wein, Most und Saft aus eigener Fechsung ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben, Äpfeln oder Birnen zu verstehen.“
„(5) Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.“
„(5) Zwischen der Beendigung und dem Wiederbeginn des jeweiligen Ausschankes muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen.
(6) Abs. 5 gilt nicht, sofern die Beendigung des Ausschankes aufgrund
erfolgt.
(7) Die Unterbrechung des Ausschankes nach Abs. 6 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe und Nachweis der Gründe und des Datums der Beendigung sowie des voraussichtlichen Wiederbeginns anzuzeigen. Der Wiederbeginn des Ausschankes sowie eine allfällige Änderung der bei der Anmeldung gemäß § 2 Abs. 2 bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Änderung der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen die Änderung wegen Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes im Sinne des Abs. 6 lit. a oder b mit Bescheid untersagt. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“
10.?§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten, die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.“
11.?§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Buschenschankberechtigte haben während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Vor- und Familiennamen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.“
12.?§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr.?46/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 98/1998 und 33/2003, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.
(3) Änderungen der Menge oder Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d sowie die Menge und Gattung ernteausfallsbedingt zugekaufter Trauben, Äpfel oder Birnen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mitzuteilen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
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