Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; Änderung
LGBL_KA_20100208_6Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2010 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, und des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995,
K-LArbO, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 159a
Ausbildungsübertritt
(1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung seitens des Lehrberechtigten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, insbesondere, weil der Lehrling auf der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen Ausbildungsziele einmahnt.
(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge zur Ausbildung in einer Teilqualifikation gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 nicht anzuwenden.
(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer für Kärnten über diese Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in die Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings beauftragten Person stattgefunden hat.
(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach §§ 43, 44i, 127, 131, 132k und 249 sowie nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 638, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist § 36 anzuwenden.“
Artikel II
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
„(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
„(12) Die der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.“
„(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
„(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme der §§ 151 Abs. 6 bis 8 und 159a, anzuwenden.“
lit. a:„10/2004“ durch „20/2009“;
lit. b:„120/2005“ durch „31/2009“;
lit. c:„87/2005“ durch „55/2007“;
lit. d:„46/2005“ durch „82/2008“;
lit. e:„82/2005“ durch „67/2008“;
lit. f:„79/2003“ durch „82/2008“ und
lit. g:„114/2005“ durch „82/2008“.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006 entfällt.
(3) § 62f Abs. 2 K-LArbO, in der Fassung vor Art. I Z 3, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Kaiser
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