Satzung der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding
LGBL_KA_2010018_1Satzung der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-HoldingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2010 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Gesamtvorstand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding hat am 22. September 2009, der Aufsichtsrat der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding in seiner 57.
Sitzung am 28. September 2009 die aufgrund der Novellierung des Kärntner Landesholding-Gesetzes (K-LHG) notwendig gewordene Änderung der Satzung (siehe Anlage) beschlossen. Die geänderte Satzung wurde vom Kärntner Landtag in seiner Sitzung am 29. Oktober 2009 gemäß § 24 Abs. 2 K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 51/2009, genehmigt.
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Satzung
der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding
(Kärntner Landesholding)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die mit Beschluss des Landtages von Kärnten vom 17.
Februar 1894 vom Land Kärnten gegründete und eingerichtete
Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat ihr gesamtes
bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31.
Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die
einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank blieb
nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl. Nr.
63/1979, idF BGBl. Nr. 475/1990, bestehen und führt die
Bezeichnung „Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding
(Kärntner Landesholding)“.
(2) Die Kärntner Landesholding hat Rechtspersönlichkeit und
ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des
Landes und der Umschrift „Kärntner Landesholding“ berechtigt.
Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3)Die Kärntner Landesholding hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an dieser Aktiengesellschaft bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2a) Die Organe der Kärntner Landesholding haben an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.
(3) Die Tätigkeit der Kärntner Landesholding kann im In- und Ausland erfolgen.
(4) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Zur (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“ eingerichtet.
(6) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.
(7) Zur Sicherung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ der Kärntner Landesholding ist ein Betrag von Euro 500 Millionen (Kernvermögen) langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 des Kärntner Landesholding-Gesetzes darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding.
(8) Der Vorstand hat im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ zusätzlich bis längstens 31. Dezember 2019 eine Schwankungsreserve von zumindest Euro 20 Mio. zu bilden. Diese Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der Kärntner Landesholding und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 des Kärntner Landesholdinggesetzes darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 3
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Kärntner Landesholding erfolgen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der „Kärntner Landeszeitung“.
§ 4
Haftung
(1) Die Kärntner Landesholding haftet
(2) Das Land Kärnten haftet für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
§ 5
Landesaufsicht
Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Landesholding-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding und des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.
§ 6
Vermögen
(1) Das Gesamtvermögen der Kärntner Landesholding wird in zwei Rechnungskreisen verwaltet und setzt sich aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten“ und dem übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zusammen.
(2) Das Vermögen der Kärntner Landesholding kann sich aus allen Vermögenswerten gemäß § 224 UGB in der jeweils geltenden Fassung zusammensetzen.
(3) Die Bilanzsumme sowie das Anlage- und Umlaufvermögen der Kärntner Landesholding sind nach Rechnungskreisen getrennt nach erfolgter Vorlage des mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfberichtes an die Landesregierung vom Vorstand zu veröffentlichen.
(4) Die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen obliegt dem Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes.
§ 6a
Sondervermögen „Zukunft Kärnten“
(1) Die Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ bestehen in der (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen. Vorrangiges Ziel dabei ist es, mit Erträgnissen aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten“ besondere Impulse für die künftige Entwicklung Kärntens zu setzen. Die Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ können insbesondere zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte, auch in Form von Pilotprojekten, in verschiedenen vom Vorstand vorzulegenden und vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien zu beschließenden Bereichen verwendet werden. Mit wirksamen Maßnahmen sollen innovative Impulse zur Steigerung der Dynamik, Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung Kärntens gefördert und Kärnten zu einer leistungsfähigen Region von überregionaler Bedeutung ausgebaut werden. Die Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ sollen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze sichern sowie neue Arbeitsplätze schaffen; dies insbesondere, um Kärnten als High-Tech-Wirtschafts- und Produktionsstandort mit Drehscheibenfunktion im Alpen-Adria-Raum und als Nachhaltigkeitsregion in Europa zu positionieren. Durch zusätzliches Wachstum und Beschäftigung soll der Lebensraum Kärnten noch attraktiver gestaltet werden. Die näheren Bestimmung über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten“ sind, sofern sich aus Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes ergibt, in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien zu treffen.
(2) Die Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ der Kärntner Landesholding werden aufgebracht aus:
(3) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 5 darf nur erfolgen durch:
(4) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit. Der Vorstand hat unter Bedachtnahme auf den Voranschlag und die Planvorschau (§ 15) die Mittel des Sondervermögens entsprechend zu veranlagen und dabei auf die Substanzerhaltung des Kernvermögens und der noch aufzubauenden Schwankungsreserve zu achten. Weiters hat der Vorstand auf die Vermehrung der Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ Bedacht zu nehmen. Bei Bedarf kann er sich von externen Experten beraten lassen. Er hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über den Stand und die Verwendung des Sondervermögens Bericht zu erstatten.
(5) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und in regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht gemäß § 17 Abs. 2 vorzulegen.
II. Organisation der Kärntner Landesholding
§ 7
Organe
(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung, im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten und bei der Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(3) Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen den Organen der Kärntner Landesholding nicht angehören.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Landesholding. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten. Darüber hinaus hat der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken.
(2) Aufträge der Kärntner Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch die Kärntner Landesholding oder ihre Konzerngesellschaften hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land Kärnten sichergestellt sind.
(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.
§ 9
Vertretung der Kärntner Landesholding
(1) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Der Aufsichtsrat kann über Antrag des Vorstandes genehmigen, dass ein Mitglied allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Landesholding befugt ist. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.
(3) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das Kärntner Landesholding-Gesetz und diese Satzung festsetzen.
(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.
(5) Die Landesregierung stellt auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen aus.
(6) Die vertretungsbefugten Organe sind jeweils in der „Kärntner Landeszeitung“ zu veröffentlichen.
§ 10
Erteilung der Prokura
(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern der Kärntner Landesholding die Prokura erteilen.
(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.
§ 11
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes
Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
§ 12
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding besteht aus sieben Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind.
(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht oder es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihrer Änderung handelt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im Kärntner Landesholding-Gesetz, im Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz und den in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 13a
Beirat
(1) Der bei der Kärntner Landesholding zur Beratung der Organe in Angelegenheiten des Sondervermögens eingerichtete Beirat besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
(2) Aufgabe des Beirates ist es, Vorhaben und Maßnahmen, die zur Finanzierung oder Unterstützung an die Kärntner Landesholding herangetragen worden sind, aus fachlicher Sicht zu begutachten und hierüber eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter können als Auskunftspersonen zu Aufsichtsratssitzungen beigezogen werden.
(3) Der Beirat hat sich bei seiner Begutachtung von den in Gesetz und Satzung definierten Zielen und Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ und den beschlossenen Richtlinien gemäß § 8 Abs. 8 Kärntner Landesholding-Gesetz leiten zu lassen. Ist die Unterstützung eines Vorhabens oder einer Maßnahme mit den verbleibenden und tatsächlich zugeflossenen Erträgnissen aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten“ nicht zur Gänze möglich oder erstreckt sich ein Projekt über mehrere Jahre, so kann der Beirat dennoch befasst werden. In einer gemäß Abs. 2 abgegebenen Stellungnahme kann der Beirat erklären, dass im Rahmen der Beurteilung bereits mögliche Entwicklungen des begutachteten Vorhabens bzw. der begutachteten Maßnahme, die weder einer zusätzlichen Finanzierung oder Unterstützung bedürfen noch sonst nachteilig für die Kärntner Landesholding sind, von der Stellungnahme mitumfasst sind und daher von einer neuerlichen Befassung des Beirates abgesehen werden kann. Von einer neuerlichen Befassung des Beirates ist ebenfalls abzusehen, wenn es zu Änderungen eines bereits begutachteten Vorhabens bzw. begutachteten Maßnahme kommt, die weder der Kärntner Landesholding zum Nachteil gereicht, noch eine abweichende fachliche Beurteilung des Beirates
erwarten lässt. Zwecks Einschätzung der Sachlage hat der Vorstand der Kärntner Landesholding in diesem Fall mit dem Beiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter Kontakt aufzunehmen und hierüber Einvernehmen herzustellen.
(4) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(5) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist möglich, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht.
§ 13b
Geschäftsordnung des Beirates
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat diese dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
III. Gebarung der Kärntner Landesholding
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Kärntner Landesholding ist das Kalenderjahr.
§ 15
Voranschlag, Planvorschau
Der Vorstand hat unter besonderer Berücksichtigung des Sondervermögens bis längstens 30. November eines jeden Kalenderjahres einen Voranschlag über die Gebarung des folgenden Kalenderjahres sowie eine Planvorschau für weitere drei Kalenderjahre zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der Vorstand hat bis längstens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bis längstens 31. Mai eines jeden Kalenderjahres den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Lagebericht sowie Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nach dessen Billigung oder Abänderung festzustellen.
(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss und die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlass zu Beanstandungen ergibt.
§ 17
Berichte
(1) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten“ sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen.
(2) Über die Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung einen Veranlagungsbericht mit Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen drei Monaten nach dem zuvor genannten Stichtag zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere Auskunft über die Art und Dauer der Veranlagung, getrennt nach Veranlagungskategorien (Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände; Darlehen und Kredite;
Forderungswertpapiere; Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere; Immobilien; derivative Produkte;
sonstige Vermögenswerte) zu geben. Zusätzlich hat eine Zuordnung getrennt nach Veranlagung im Vermögenswerte ein- und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Vermögensgruppe angehören sowie eine solche getrennt nach Währungen, zu erfolgen. Gleichzeitig ist eine aktuelle Bewertung der Vermögenswerte sowie nach Möglichkeit eine Zuordnung der Veranlagung nach Ratingkategorien im Bericht vorzunehmen. Sofern Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Zuge der Veranlagung zum Einsatz gelangt sind, die nicht an geregelten Märkten im Sinne der Bestimmungen des § 2 BWG gehandelt werden, ist dies im Bericht gesondert darzulegen. Weiters wäre über die seit der letzten Berichterstattung erzielten Erträgnisse zu informieren sowie eine Einschätzung hinsichtlich der in den nächsten sechs Monaten erwarteten Erträgnisse vorzunehmen. Darüberhinaus hat der Bericht eine Erklärung über die wesentlichsten Grundsätze der Veranlagungspolitik zu beinhalten. Diese Erklärung hat nach Möglichkeit die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos, das Risikomanagement sowie die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie im Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte, je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten, zu umfassen.
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