Behandlungs- und Arztgebühren an Kärntner Krankenanstalten; Änderung
LGBL_KA_20091230_75Behandlungs- und Arztgebühren an Kärntner Krankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2009 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, Zl. 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/2008 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2009 wird wie folgt geändert:
„(6) Soweit in dieser Verordnung der Begriff pauschalierte Anstaltsgebühr Verwendung findet, ist darunter die pauschalierte Anstaltsgebühr gemäß der jeweils in Geltung stehenden Verordnung, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, zu verstehen.“
„Bei einem Behandlungsfall sind Behandlungsgebühren für Anästhesieleistungen von höchstens vier operativen Eingriffen verrechenbar, jedoch höchstens zwei je operierender Fachrichtung, wobei zur Berechnung der Behandlungsgebühren als Berechnungsbasis von der höchsten Operationsgruppe 100 Prozent, von der zweithöchsten 65 Prozent und von den höchstens zwei weiteren Operationsgruppen je 33,3 Prozent heranzuziehen sind.“
„(5) Treffen bei einem Behandlungsfall mehrere Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 zusammen, sind höchstens zwei Leistungen verrechenbar, wobei mehrere Anästhesieleistungen für einen durchgehenden Anästhesiezeitraum als eine Leistung gelten.“
„(7) Werden für einen Behandlungsfall keine Leistungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 6 erbracht, sind Konsiliaruntersuchungen gemäß § 6 verrechenbar.“
„(3) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Absatz 1 für Leistungen des Labors, der Pathologie und der Radiologie die Behandlungsgebühren gemäß Absatz 1 lit. a bis d zu verrechnen.
(4) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Absatz 1 für Leistungen der Physikalischen Medizin die Gebühren gemäß Absatz 1 lit. g zu verrechnen, sofern die physikalische Behandlung im Zuge des Aufenthaltes zur Durchführung eines in der Anlage II bezeichneten Eingriffes begonnen wurde.
(5) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 6 sind von Krankenanstalten gemäß Absatz 2 sofern zumindest eine Leistung des Labors, der Radiologie, der Pathologie und der Physikalischen Medizin, sofern die physikalische Behandlung im Zuge des Aufenthaltes zur Durchführung eines in der Anlage II bezeichneten Eingriffes begonnen wurde, – unabhängig von der gesamten aus diesen Leistungsbereichen erbrachten Anzahl von Leistungen je Behandlungsfall – einmalig 46 Prozent der pauschalen Behandlungsgebühr gemäß Absatz 2 zu verrechnen.
(6) Im Falle der Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren sind präoperativ erbrachte diagnostische Leistungen nicht verrechenbar.“
„Sofern der stationäre Aufenthalt ausschließlich durch die Katarakt-Operation begründet ist, sind andere Behandlungsgebühren gemäß dieser Verordnung nicht verrechenbar.“
„(1) Den Fachärzten und den Ärzten im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 (§ 22 Abs. 3 und 4) an den von der KABEG betriebenen Landeskrankenanstalten stehen monatlich im nachhinein Arztgebühren zu.“
„(3) Behandlungsgebühren, die auf Basis des § 19 Abs. 1, letzter Satz vereinnahmt werden, werden nach Abzug des Deckungsbeitrages gemäß § 19 Abs. 3 im Fall der Angliederung von Betten der Privatkrankenanstalt in Althofen der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des LKH Klagenfurt und in allen anderen Fällen in Relation den im jeweiligen Monat in Vollzeit beschäftigten Fachärzten aller Abteilungen der jeweiligen Landeskrankenanstalt zugeordnet.“
„, wobei mindestens ein Betrag von Euro 3500,00 zusteht“
„(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Anteil wird in weiterer Folge von den Abteilungen mit Überdeckung in Abzug gebracht und den Abteilungen mit Unterdeckung zur Auffüllung der Basisbeträge zugerechnet. Sodann werden von den verbleibenden Überdeckungen 2,5 Prozent in Abzug gebracht, die gemäß Abs. 4 als Arztgebühren für Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 zu verwenden sind. Die sodann verbleibende Überdeckung ergibt den auszuschüttenden Überschussbetrag je Abteilung.
(4) Alle vollzeitbeschäftigten Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 erhalten Arztgebühren in gleicher Höhe. Bei einem reduzierten Beschäftigungsausmaß steht der der Arbeitszeit entsprechende Teil der Arztgebühren zu.“
„(2) Leitet ein Primararzt supplierend eine oder mehrere weitere Abteilungen, so stehen ihm für jede supplierende Tätigkeit jeweils 50 Prozent der Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes zu. Die weiteren 50 Prozent der Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes werden anteilig auf die Oberärzte der Abteilung, in der suppliert wird, verteilt. Verzichtet der supplierende Primararzt auf die Arztgebühren des zu vertretenden Primararztes, so werden sie anteilig auf die Oberärzte der Abteilung, in der suppliert wird, verteilt.“
„(3) Bei Dienstabwesenheit aus anderen Gründen besteht kein Anspruch auf Arztgebühren.“
„(6) Sofern die gemäß § 19 ermittelte Bemessungsgrundlage für Arztgebühren in einem Monat die Summe aller Basisbeträge nicht erreicht, sind nur die Basisbeträge im vollen Umfang zur Anweisung zu bringen. Sobald in einem Monat die gemäß § 19 ermittelte Bemessungsgrundlage für Arztgebühren die Summe aller Basisbeträge übersteigt, sind allfällige so entstehende Überschüsse zur Bedeckung der Überzahlungen gemäß dem ersten Satz solange zu verwenden, bis alle Überzahlungen ausgeglichen sind.“
„(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 27 am 1. Jänner 2009 in Kraft, § 27 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Organschema D, OP.-Gruppe 6, Eingriff 612, Eingriff Nr. 12,
Eingriff Text:
„Entfernung zementfreier großer Endoprothesen (Hüfte, Knie, Ellbogen, Sprunggelenk, Schulter); wenn während der gleichen Operation die Re-Implantation einer Endoprothese erfolgt, nur als Zweiteingriff der Gruppe V zu verrechnen“
Organschema D, OP.-Gruppe 7, Eingriff 705, Eingriff Nr. 05, Eingriff Text:
„Entfernung zementierter großer Endoprothesen (Hüfte, Knie, Ellbogen, Sprunggelenk, Schulter), wenn während der gleichen Operation die Re-Implantation einer Endoprothese erfolgt, nur als Gruppe Zweiteingriff der Gruppe V zu verrechnen“
Organschema D, OP.-Gruppe 7, Eingriff 706, Eingriff Nr. 06, Eingriff Text:
„Entfernung zementfreier großer Endoprothesen (Hüfte, Knie, Ellbogen, Sprunggelenk, Schulter) sofern Teile im Knochen noch fest verankert sind; wenn während der gleichen Operation die Re-Implantation einer Endoprothese erfolgt, nur als Zweiteingriff der Gruppe V zu verrechnen“
Organschema N, OP.-Gruppe 3, Eingriff 307, Eingriff Nr. 07, Eingriff Text:
„Tonsillektomie (einseitig als Gruppe III bzw. beidseitig als Gruppe III + Zweiteingriff Gruppe III)“
Anlage II: Eingriffe für die Verrechnung gemäß § 11 Abs. 5 und 6
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 28 Abs. 6 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage II
Eingriffe für die Verrechnung gemäß § 11 Abs. 5 und 6
Organschema
OP-Gruppe
Eingriff
Eingriff-Nr. Eingriff-Text
D
3
318
18
Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur
(ein Strahl, partielle Fasciektomie)
D
4
415
15
Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur – totale Fasciektomie
D
4
416
16
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung
D
5
521
21
(A) Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
522
22
(B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
523
23
(C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder
ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
524
24
(D) Gelenk, Knorpelchirurgie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
525
25
(E) Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
527
27
(F) Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
D
5
529
29
Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
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