Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_KA_20091230_74Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2009 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/
1999, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
Pflege- und Anstaltsgebühren
(1) Die Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von e 50,70 je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.
§ 2
Pauschalierte Anstaltsgebühren
(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung nachfolgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß Anlage angeführten Multiplikator.
(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der Anlage angeführten Eingriffs, aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
§ 3
Gebühr für Begleitpersonen
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse ? 19,40. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr ? 43,90, für Kinder unter 10 Jahren ? 29,00 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
§ 4
Ambulanzbeiträge
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des LKH Klagenfurt oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt an den Akutkrankenabteilungen für die allgemeine Klasse festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden.
(2)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt ? 192,00.
(3)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt ? 336,30.
(4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt ? 278,30, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt ? 167,00.
(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt ? 1151,60.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, LGBl. Nr. 92/
2008, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage I
Eingriffe für die Verrechnung von pauschalieren Anstaltsgebühren gemäß § 2
Allgemeines
Inhaltsangabe
BEingriffe an den Blutgefäßen
DEingriffe an den Bewegungsorganen
EGeburtshilfliche Eingriffe
FEingriffe an den männlichen Geschlechtsorganen
G Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen
IEingriffe an Haut, Unterhaut und Bindegewebe
NEingriffe an Mundhöhle und Gesicht
QEingriffe an den Ohren
TEingriffe am Verdauungstrakt und Abdomen
XAllgemeine Eingriffe
Organschema
OP-Gruppe
Eingriff
Eingriff-Nr. Eingriff-Text
Multiplikator
B
3
303
03
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena
saphena magna pro Extremität
2,8
B
3
304
04
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena
saphena parva pro Extremität
2,8
D
3
318
18
Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)
2,6
D
4
415
15
Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur – totale Fasciektomie
2,6
D
4
416
16
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung
2,6
D
5
502
02
Operation des Carpaltunnelsyndroms
inclusive Neurolysen und Tendolysen
2,1
D
5
521
21
(A) Gelenk, Resektion einer Plica
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
522
22
(B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
523
23
(C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
524
24
(D) Gelenk, Knorpelchirurgie
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
525
25
(E) Gelenk Teilsynovektomie
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
527
27
(F) Gelenk, Pridie-Bohrung
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
D
5
529
29
Gelenk, Meniskusresektion oder
Teilresektion eines Meniskus
(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)
2,6
E
3
301
01
Shirodkar, Cerclage
2,1
F
2
201
01
Circumcision
1,6
F
3
305
05
Hydrocelenoperation
3,0
G
3
302
02
Konisation oder Portioamputation
2,1
G
3
305
05
Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektroagulation nach jeder Methode
2,1
I
6
601
01
Plastischer Ober- und Unterlidsatz
2,1
N
2
202
02
Adenotomie
1,8
N
5
501
01
Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege
2,1
Q
3
301
01
Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens
2,0
Q
4
404
04
Ohranlegeplastik
2,0
Organschema
OP-Gruppe
Eingriff
Eingriff-Nr. Eingriff-Text
Multiplikator
T
1
102
02
Incision eines periproctitischen Abszesses
2,8
T
2
201
01
Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)
2,8
T
3
302
02
Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung
2,8
T
3
303
03
Incision, Lavage und Drainage eines
ischiorectalen Abszesses
2,8
T
4
402
02
Operation einer äußeren Hernie
Hämorrhoidektomie nach
Milligan-Morgan
3,5
T
4
420
20
Parks, Longo
2,8
T
5
516
16
Verschluss einer Analfistel mit
Verschiebelappenplastik
2,8
X
2
203
03
Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang
2,3
X
3
302
02
Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang
2,3
X
3
303
03
Plattenentfernung
2,3
Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den
öffentlichen Krankenanstalten
Kärntens und die Arztgebühren an
den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
Extrakapsuläre Kataraktoperation mittels gesteuertem Saug-Spül-Verfahren
2,1
Programmgesteuerter Zugriff
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