Europaschutzgebiet „Turnersee“
LGBL_KA_20091216_69Europaschutzgebiet „Turnersee“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2009 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Teile des mit Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, LGBl. Nr. 53/
1970 idgF LGBl. Nr. 1/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Turnersees werden zum Europaschutzgebiet „Turnersee“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Turnersee“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Grabelsdorf gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:5000 – DIN A3) vom September 2009 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Turnersee vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG). Die Schutzgüter sind in der Anlage A aufgelistet.
§ 3
Schutzbestimmungen
(1) Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
(2) Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage B) ausgewiesenen „Ökologischen Vorrangzone“ ist jede Nutzung und jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, ganzjährig verboten.
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 1 sind ausgenommen:
(2) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 2 sind die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie das Eislaufen außerhalb der Röhrichtbereiche ausgenommen.
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Turnersee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.
Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A021
Rohrdommel
Botaurus stellaris
A022
Zwergdommel
Ixobrychus minutus
A026
Seidenreiher
Egretta garzetta
A081
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A082
Kornweihe
Circus cyaneus
A094
Fischadler
Pandion haliaetus
A119
Tüpfelsumpfhuhn
Porzana porzana
A120
Kleines Sumpfhuhn
Porzana parva
A229
Eisvogel
Alcedo atthis
A338
Neuntöter
Lanius collurio
A215
Uhu
Bubo bubo
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I:
Code Nr. Lebensraumtyp
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
7210*
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion
davallianane
7230
Kalkreiche Niedermoore
Säugetiere nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
Amphibien nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpen-Kammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Weichtiere nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1013
Vierzähnige Windelschnecke
Vertigo geyeri
1016
Bauchige Windelschnecke
Vertigo moulinsiana
Schmetterling nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1078*
Russischer Bär
Callimorpha quadripunctata
Pflanzenart nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1903
Moorglanzstendel
Liparis loeselii
Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie:
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Würfelnatter
Natrix tessellata
Laubfrosch
Hyla aborea
Moorfrosch
Rana arvalis wolterstorffi
Springfrosch
Rana dalmatina
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