Änderung der Kärntner Landesverfassung 17. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 14. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz und Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; Änderung
LGBL_KA_20091127_65Änderung der Kärntner Landesverfassung 17. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 14. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz und Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2009 30. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes 9/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Landesverfassungsgesetz, mit dem das Kärntner Stadtbeamtengesetz geändert wird
Mit dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag tritt der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 24 Abs. 6 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2008, außer Kraft.
Artikel III
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 34/2007, 67/2008 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„(1a) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Folge zu leisten.“
2.§ 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
„(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
„§ 94
Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission
und Rechtsstellung
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist und über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist.
(2) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
5.§ 105 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.“
Artikel IV
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 28/2006, 34/2007, 67/2008 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
2.§ 89 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
Artikel V
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004, 73/2005, 67/2008, und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/
2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Mitglieder (Stellvertreter) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Stellvertreter) der Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
„§ 16
Leistungsfeststellungskommissionen
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission hat zu bestehen aus
(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Leistungsfeststellungsoberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(4) Die Leistungsfeststellungsoberkommission hat zu bestehen aus
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, lit. c und lit. d und nach Abs. 4 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf die Dauer eines Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(6) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission nach Abs. 2 lit. a, lit. c und lit. d und Abs. 4 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für den Vorsitzenden der Leistungsfeststellungsoberkommission ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten zu bestellen. Die Ersatzmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
(7) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission dürfen Bedienstete nicht bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, über die eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2, oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, verhängt worden ist, oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission müssen österreichische Staatsbürger sein. Wer an der Schöpfung des angefochtenen Erkenntnisses der Leistungsfeststellungskommission mitgewirkt hat, ist als Mitglied der Leistungsfeststellungsoberkommission ausgeschlossen.
(8) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Leistungsfeststellungsoberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(9) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Leistungsfeststellungsoberkommission endet mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(10) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(11) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und Leistungsfeststellungsoberkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 16a
Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen
(1) An einer Sitzung der Leistungsfeststellungskommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. b und c und diejenigen beiden Mitglieder nach Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören wie der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. An einer Sitzung der Leistungsfeststellungsoberkommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach § 16 Abs. 4 lit. b und c und diejenigen Mitglieder nach § 16 Abs. 4 lit. d teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören wie der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. War eine Bestellung von Mitgliedern nach § 16 Abs. 2 lit. d oder Abs. 4 lit. d nicht möglich, so haben an der Sitzung der Leistungsfeststellungskommission bzw. der Leistungsfeststellungsoberkommission zwei sonstige Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. d bzw. Abs. 4 lit. d teilzunehmen, die einer höheren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören als der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission und die Leistungsfeststellungsoberkommission sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für sie in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde oder als Bürgermeister geltenden Reisegebührenvorschriften. Der Anspruch auf Reisegebühren besteht gegenüber dem Land.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission und die Leistungsfeststellungsoberkommission müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
3.§ 59 lautet:
„§ 59
Disziplinarkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung von Disziplinarverfahren in erster Instanz eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete einzurichten. Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d sind von der Landesregierung für die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Für jedes Mitglied der Disziplinarkommission nach Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, wobei die Ersatzmitglieder für die Gemeindebediensteten nicht aus derselben Gemeinde kommen dürfen wie die Mitglieder.
(3) Wenn der Beschuldigte und ein Mitglied der Disziplinarkommission nach Abs. 1 lit. c oder d aus derselben Gemeinde kommen, so ist es durch das gemäß Abs. 2 bestellte Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(6) Die Bestimmungen des § 16a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes – unbeschadet der Regelung des § 69 – an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
„§ 60
Disziplinaroberkommission
(1) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.
(2) Die Disziplinaroberkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Stand der Landesbediensteten sowie aus zwei Beisitzern aus dem Stand der Gemeindebediensteten. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der Landesregierung auf die Dauer des Gemeindewahlabschnittes bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen. Die Bestimmungen des § 16a Abs. 4 und des § 59 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(3) Wer an der Schöpfung des angefochtenen Erkenntnisses der Disziplinarkommission mitgewirkt hat, ist als Mitglied der Disziplinaroberkommission ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes – unbeschadet der Regelung des § 69 – an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinaroberkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
5.Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
und Disziplinaroberkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, und über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, verhängt worden ist.
(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
Artikel VI
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 -K-StBG, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004 73/2005, 67/2008 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/
2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/
1994, wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A, der Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören.“
„(3) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
„(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
4.§ 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leistungsfeststellungskommission und die Leistungsfeststellungsoberkommission bestehen aus je einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor und die Leistungsfeststellungsoberkommission vom Bürgermeister – beide auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates – bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor und der Bürgermeister haben für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.“
„(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
6.§ 39 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungsoberkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die Bediensteten haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.“
7.§ 39 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:
„(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
„(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
„(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinaroberkommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
„(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Mitglieder von Disziplinarkommissionen müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Der Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.“
„(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
„(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen. Ein Beisitzer muss der Verwendungsgruppe des Beschuldigten oder der vergleichbaren Entlohnungsgruppe, oder, falls diese Verwendungs- und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehören.“
Artikel VII
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, treten die Bestimmungen der Art. III bis VI an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Art. V Z 3, 4 und 5 treten am 1. März 2009 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. Rohr
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
Der Landesrat:
Mag. Ragger
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