Kärntner landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz und Kärntner IPPC-Anlagengesetz; Änderung
LGBL_KA_20090930_55Kärntner landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz und Kärntner IPPC-Anlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2009 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 78/1993, 12/1998, 59/2007 und 10/2009, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG“
„(5) Bei der Bewirtschaftung und Betreuung von Grün- und Pflanzungsflächen im Rahmen des Betriebes von Sportstätten ist § 5 Abs. 1, 2 und 3 anzuwenden. Diesfalls gilt als Verwender jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung anwenden lässt.“
3.Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
„§ 12d
Vermeidung und Sanierung von
Schädigungen des Bodens
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
„(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet –, wer
(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.“
Artikel II
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 9b
Vermeidung und Sanierung von
Schädigungen des Bodens
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betriebes von Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 bedürfen, ausgenommen von Anlagen und Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG), anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 4a dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.
(5) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
„(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und mit einer Geldstrafe bis 35.000,– Euro ist zu bestrafen, wer
(2b) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und mit einer Geldstrafe bis 3.000,– Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber einer Anlage, die einer Bewilligung oder Anzeige gemäß § 3 bedarf, gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 2006, S 1, verstößt.“
Artikel III
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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