Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; Änderung
LGBL_KA_20090803_47Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2009 21. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Re-gelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden, LGBl. Nr. 125/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2003, (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr) wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 4 sowie 16 bis 25 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen. Keinesfalls ist die Verwendung von Fahrzeugen als Ersatzfahrzeug zulässig, welche als Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ im Zulassungsschein eingetragen haben“.
7.Der § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat eine Außenlänge von mindestens 4200 mm aufzuweisen. Für dieses Maß ist ausschließlich der im Typenschein eingetragene Wert beachtlich.“
„Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten, außer ein Neufahrzeug ist mit einer durchgehenden Sitzbank im Frontbereich ausgestattet.“
„(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er ausdrücklich auf diesen hinzuweisen.“
12.Dem § 28 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitgeführt und dem Fahrgast auf Verlangen vorgelegt werden.“
„§ 30
(1) Die Lenker haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.
(2) Der Lenker hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren und körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.“
15.§ 32 lautet:
„§ 32
(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(5) Das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 22) muss bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein.“
16.Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzte Fahrzeuge, deren Verwendungsbestimmung laut Zulassungsschein eine Verwendung im Taxigewerbe erlaubt, sind an der Heckscheibe mit einer festklebenden Plakette zu kennzeichnen. In dieser Plakette ist das Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen sowie die Namen aller Gemeinden, in denen sich Standorte bzw. weitere Betriebsstätten befinden. Die Plaketten sind von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw auszugeben. Eine Verwendung von Fahrzeugen ohne die Plakette ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um Ersatzfahrzeuge im Sinne von § 15 Absatz 3.“
17.§ 36 Absatz 1 lautet:
„(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Abwerben von Fahrgästen wie z. B. an Omnibushaltestellen, Bahnhöfen oder in bzw. vor Flughafengebäuden, ist nicht gestattet. Beim Abholen von Fahrgästen dürfen Hinweistafeln keine allgemeinen Ortsbezeichnungen aufweisen. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei einer Fahrt zum Standplatz anhalten.“
„(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und – leuchten, Fahrpreisanzeiger und des Wortes ,TAXI‘ – letzteres auch als (Teil des) Unternehmenskennzeichens – nicht gestattet.“
20.Nach § 40 wird der § 40a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„§ 40a
(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.
(2) Im Sinn des Absatz 1 und von § 40 Abs. 3 ist insbesondere verboten:
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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