Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
LGBL_KA_20090727_44Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetreuungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2009 19. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung kundgemacht.
Der Landtag hat dem Abschluss dieser Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
gemeinsame Förderung der
24-Stunden-Betreuung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Artikel 2
Gemeinsame Finanzierung
und Kostenabrechnung
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleichs für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
–Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
–Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Artikel 3
Verfahren und Leistungserbringung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.
(2) Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.
(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.
Artikel 4
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 5
Erfahrungsaustausch und Evaluierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
–ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
–allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Artikel 7
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Artikel 8
Änderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Ergibt die im Finanzausgleich für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 vorgesehene Evaluierung der Kosten keine zusätzliche finanzielle Belastung der Länder im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung auf weitere drei Jahre.
Artikel 10
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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