Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen; Änderung
LGBL_KA_20090727_43Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2009 19. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 69/2005, LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2005, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 1. März 2005, Zl. 13- ALLG-73/32/2005, mit der nähere Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 40/2005, wird wie folgt geändert:
Art. I
„(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann, sofern nicht in angemessener Nähe eine bedarfsgerechte öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben!
3.§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.“
„§ 8
Außenanlagen
Sofern eine Grünfläche nach § 2 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.“
„(2) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegerhelfer oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.
(3) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquvialenten die Berufsberechtigung als Pflegehelfer oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.“
7.§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit Betreuungspersonal im Ausmaß von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit der Berufsberechtigung als Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz oder einem Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation zur Pflegehilfe zu besetzen.“
„(6) Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen.“
„§ 11a
Pflegerische und soziale Betreuung bei Wohnplätzen in Pflegeheimen
Werden in einer Einrichtung sowohl Wohn- als auch Pflegeplätze angeboten, so ist bei der Festlegung des erforderlichen Betreuungspersonals für die Wohnheimbewohner nach § 11 vorzugehen, sofern hiedurch keine Überschreitung der für Pflegeheime geltenden Richtwerte gemäß § 24 Abs. 1 bewirkt wird.“
„§ 12
Heimleitung
Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.“
„(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind nach den Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und können für bis zu 75 Pflegeplätze und bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten.“
„(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.
(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.
Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.“
„§ 19
Außenanlagen
Sofern eine Grünfläche nach § 15 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden.
Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.“
„§ 24
Pflegerische und soziale Betreuung
(1) Für je 2,5 Bewohner ist Betreuungspersonal im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents vorzusehen.
(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die
berechtigt sind.
(3) Das Personal nach soll sich wie folgt zusammensetzen:
(4) Die Richtwerte gemäß Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. d nicht überschritten werden.
(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 Prozent Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. d im Personalschlüssel enthalten sein.
(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalent zu 50 Prozent dem Pflegepersonal zugerechnet werden.
(7) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten zu besetzen.
(8) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jedem Pflegeheim zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann.“
„§ 24a
Qualifikation des Personals in
gerontopsychiatrischen Heimen
und Einrichtungen für demenzkranke
Pflegebedürftige
Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.
§ 24b
Berücksichtigung besonderer Betreuungs- und Pflegeerfordernisse
In Pflegeheimen, in welchen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate mehr als 20 Prozent der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen sechs und sieben belegt sind, ist der Pflegeschlüssel nach § 24 Abs. 1 um Betreuungspersonal in der Höhe eines weiteren Vollzeitäquivalents aufzustocken. Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 bedarfsgerecht vorgesehen werden.“
„§ 25
Heimleitung
Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.“
„III. Abschnitt
Tageszentren
§ 28
Begriff
Tageszentren sind Einrichtungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen, die tagsüber eine strukturierte Unterbringung, Betreuung und Pflege anbieten.
§ 29
Lage
(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst zentral, bevorzugt im räumlichen Naheverhältnis mit bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Klienten die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.
(2) Tageszentren sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.
§ 30
Pflegerische und soziale Betreuung
Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Klienten sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbracht werden.“
„(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Art. II
(1) „Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime, die vor in Kraft treten dieser Verordnung errichtet wurden, kann die Behörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach § 18 Abs. 2 des Kärntner Heimgesetzes von der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 7, 8, 9, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 3 bis Abs. 6, 18, 19 und 22 Abs. 1 und Abs. 2 absehen, soweit hiedurch dem Stand der Technik sowie den pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen wird.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:
Mag. Dr. P l a t z e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.