Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden
LGBL_KA_20090727_39Form der Einreihungsverordnungen der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2009 19. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3a Abs. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/
1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2009, wird verordnet:
§ 1
Einreihungsverordnung
Die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen sind durch Verordnung des Gemeinderates in eine der in § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 K-StrG genannten Straßengruppen einzureihen.
§ 2
Bestandteile
Die Einreihungsverordnung hat aus einem beschreibenden Textteil und einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 62 Abs. 1a K-StrG) zu bestehen.
§ 3
Beschreibender Textteil
(1) Der beschreibende Textteil ist nach den Straßengruppen gemäß § 1 zu gliedern.
(2) Innerhalb der Straßengruppen sind die einzelnen Verkehrsflächen nach ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
(3) Überdies ist jede Verkehrsfläche mit einer vierstelligen Zahl zu versehen und nach Beginn und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche näher zu beschreiben.
§ 4
Planliche Darstellung
Die planliche Darstellung der Verkehrsflächen der Gemeinde ist mittels automation-sunterstützter Datenverarbeitung über das CNC-Behördennetz und KAGIS oder eines jeweils an deren Stelle tretenden Systems zu erstellen. Dabei sind
darzustellen.
§ 5
Überprüfung und Anpassung
Gemäß § 3a Abs. 1 K-StrG hat der Gemeinderat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen. Bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 K-StrG ist die Einreihungsverordnung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:
Mag. Dr. P l a t z e r
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