Kärntner Objektivierungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20090715_37Kärntner Objektivierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2009 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 50/2000, 57/2002, 71/2005, und der Kundmachung LGBl. Nr. 92/ 1997, wird wie folgt geändert:
§ 16 lautet:
„(1) Die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) richtet sich nach den bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen. Die Betrauung mit einer sonstigen Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung. Die Betrauung hat jeweils unbefristet zu erfolgen.
(2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung.
(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. a oder b ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein solches besteht. Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer leitenden Funktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. c bis f ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten und zweiten Satzes nicht.
(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
Der Landesrat:
Mag. Dobernig
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