Einstufungsverordnung; Änderung
LGBL_KA_20090512_29Einstufungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2009 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 4 Abs. 7 des Kärntner Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2009, wird verordnet:
Artikel I
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten
Reinigung bei
inkontinenten Patienten:4 x 10 Minuten
Entleeren und Reinigung
des Leibstuhles:4 x 5 Minuten
Einnehmen
von Medikamenten: (auch 6 Minuten
bei Sondenverabreichung)
Anus-praeter-Pflege:15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:10 Minuten
Katheter-Pflege:10 Minuten
Einläufe:30 Minuten
Mobilitätshilfe
im engeren Sinn:30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondennahrung)
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondenernährung)
Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
2.§ 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Kärntner Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 des Kärntner Pflegegeldgesetzes zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“
3.Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden, wobei jedoch die Obergrenze von 50 Stunden für die Berücksichtigung von Hilfsverrichtungen auch in diesen Fällen gilt.“
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
Artikel II
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:
Mag. Dr. P l a t z e r
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