Kärntner Pflegegeldgesetz; Änderung
LGBL_KA_20090402_21Kärntner Pflegegeldgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2009 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Pflegegeldgesetz – K-PGG, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
„(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerstbehinderten Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und schwerstbehinderten Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt auf das Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensauffälligkeiten äußern.
(7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:
„§ 5
Höhe des Pflegegeldes
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1154,20 Euro
Stufe 2284,30 Euro
Stufe 3442,90 Euro
Stufe 4664,30 Euro
Stufe 5902,30 Euro
Stufe 61242,00 Euro
Stufe 71655,80 Euro.“
„§ 6
Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden,
ausgenommen Förderungen nach dem 5a. Abschnitt dieses Gesetzes oder anderen Regelungen zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen.“
„(3) Ab dem 1. Jänner 1994 haben die Gemeinden dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach diesem Gesetz – ausgenommen Förderungen nach dem 5a. Abschnitt – in der Höhe von 50 v. H. zu ersetzen.
(4) Der Kostenaufwand der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 zugrunde zu legen.“
„(1) Die Landesregierung ist im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern sowie von Beziehern einer Förderung oder Förderungswerbern nach dem 5a. Abschnitt betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und der Höhe des Pflegegeldes oder der Förderung zu verarbeiten. Bei Förderungen nach dem 5a.
Abschnitt dürfen überdies verarbeitet werden:
(1a) Zur Abwicklung der Förderung nach dem 5a. Abschnitt darf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die in Abs. 1 genannten Daten verarbeiten.“
12.§ 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Landesregierung und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dürfen die in Abs. 1 genannten Daten einander sowie dem Bund, den Trägern der Sozialversicherung oder sonstigen Einrichtungen übermitteln, soweit die Daten notwendige Voraussetzung für die Abwicklung der Förderung oder die Kostenabrechnung sind.“
„5a. Abschnitt
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
§ 27a
Förderung
(1) Zum Zweck der Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen kann nach Maßgabe dieses Abschnittes einer pflegebedürftigen Person eine Förderung zuerkannt werden.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist:
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung zu erlassen. Die Förderrichtlinien haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:
(4) Die Förderrichtlinien sind von der Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen.
(5) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 27b
Verfahren
(1) Anträge auf Zuerkennung einer Förderung sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einzubringen.
(2) Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Förderung darf auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, soweit kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(3) Für die Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung der Förderung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist befugt, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung zu überprüfen.
§ 27c
Meldepflicht und Rückforderung
(1) Die pflegebedürftige Person oder eine nach § 27b Abs. 2 antragstellende Person sowie die Betreuungsperson sind verpflichtet, unverzüglich jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Förderung, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnte, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben.
(2) Die Förderung kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen rückgefordert werden, wenn
§ 27d
Qualitätssicherung
Zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Betreuung darf die Landesregierung geeignete Maßnahmen, etwa in Form einer regelmäßigen Beratung und Information oder durch Hausbesuche, insbesondere durch im Bereich der Pflege und Betreuung qualifizierte Fachkräfte, vorsehen.“
„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 und 2 sind von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 13 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(1a) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft gesetzt werden.
(2) Leistungen des Bundes auf Grundlage des § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2008, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) gewährt wurden, sind auf Förderungen nach dem 5a. Abschnitt dieses Gesetzes anzurechnen.
(3) Soweit ab dem 1. Jänner 2009 ein Pflegegeld in der Höhe des § 5 des Kärntner Pflegegeldgesetzes, in der Fassung des Art. I, auszuzahlen gewesen wäre, ist der Differenzbetrag zwischen dem ausbezahlten Pflegegeld und dem durch dieses Gesetz erhöhten Pflegegeld unter Bedachtnahme auf die Einstufung spätestens im 3. Monat nach der Kundmachung dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(4) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(5) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 4 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(6) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des Kärntner Pflegegeldgesetzes zugrunde zu legen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
(8) Personen, denen vor dem 1. Jänner 1997 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 rechtskräftig zuerkannt worden ist, und Personen, auf die gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 106/1996 Artikel I Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 106/1996, nicht anzuwenden war, weil die Antragstellung oder die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1997 erfolgt war und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, gebührt das Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 in der Höhe von monatlich 203,10 Euro.
(9) Für das Jahr 2009 ist für die Ermittlung der Einwohnerzahl gemäß § 18 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß § 9 Abs. 9 iVm § 24 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, maßgebend.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
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