Kärntner EVTZ-Gesetz
LGBL_KA_20090402_20Kärntner EVTZ-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2009 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. 7. 2006, S 19, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.
§ 2
Genehmigung der Teilnahme
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahme
Ausgenommen im Falle der lit. a hat die Genehmigung mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung erteilt werden, wenn dies in Anwendung des Art. 12 EVTZ-Verordnung aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitglieder oder zur Verhinderung einer unverhältnismäßigen hohen Belastung der Mitglieder im Sinne des § 104 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 3
Registrierung
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung sowie die Satzung vorzulegen. Die Registrierung von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, erfolgt durch die Vorlage einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung dieses Staates zur Teilnahme am EVTZ oder unter Berufung auf das zwischenstaatliche Abkommen, das die Teilnahme dieses Rechtsträgers ermöglicht.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
§ 4
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b und c genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Kärnten und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten haben mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 5
Finanzkontrolle
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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