„Iron Man“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Wörthersees
LGBL_KA_20090319_18„Iron Man“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des WörtherseesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2009 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am Sonntag, den 5. Juli 2009, in der Zeit von 6 Uhr bis 9.30 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung des Schwimmbewerbes der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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