Kärntner Bauordnung 1996 und Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; Änderung
LGBL_KA_20090319_16Kärntner Bauordnung 1996 und Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2009 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 134/2001 wird wie folgt geändert:
§ 13 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten
der Ortsbildpflege-Sonderkommission (§ 12a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) Stellt die Ortsbildpflege-Sonderkommission im Rahmen eines Gutachtens nach Abs. 3 fest, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmenden Interessen zuwider laufen würde, hat der Gemeindevorstand – in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Bauberufungskommission (§ 91a Klagenfurter Stadtrecht 1998), in der Stadt Villach der Stadtsenat – zu entscheiden. Teilt der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat) die Feststellung der Ortsbildpflege-Sonderkommission, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmende Interessen zuwider laufen würde, so hat er den Antrag abzuweisen. Findet der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat), dass das Vorhaben den Interessen des § 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 nicht zuwider läuft, hat er dies mit Bescheid festzustellen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben kann.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.“
Artikel II
Das Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32/1990, wird wie folgt geändert:
„§ 12a
Ortsbildpflege-Sonderkommission
(1) Zur Erstattung von Gutachten darüber, ob Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 im Falle ihrer Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 wahrzuneh-menden Interessen zuwiderlaufen, ist eine im Sinne des Absatz 2 zusammengesetzte Orts-bildpflege-Sonderkommission einzurichten.
(2)Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen (§ 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege-Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.“
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
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