Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20090224_9Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2009 5. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat, hinsichtlich der Art. II bis IV in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007 und des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2008, beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung (K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Änderung
der Kärntner Landarbeitsordnung 1995
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995
(K-LArbO), LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003, 43/2005, 104/2005, 12/2006, 60/2006, 30/2007 und 25/2008, wird wie folgt geändert:
„Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
„Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 23 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
„(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 23 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 lit. g), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
„(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
„§ 26a gilt sinngemäß.“
„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“
„(6) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.“
„(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
„(1b) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 62g Abs. 5 dieses Gesetzes und § 39k Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“
„§ 62g
Beitragsleistung in besonderen Fällen
(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG). Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die Betriebliche Vorsorgekasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 122
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der lit. c das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten, diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach § 3 Abs. 1, nach § 5a Abs. 1 oder nach § 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 5 ist § 62f Abs. 1 bis 1b anzuwenden.“
„§ 62l
Anspruch auf Abfertigung
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden,
(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekanntzugeben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 62n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“
„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 62l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 62n Abs. 1 lit. a, c und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 62l Abs. 4 oder § 62n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3) Die Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
„§ 62n
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 62l Abs. 2 genannten Fällen,
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 62l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 62l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“
„§62na
Anwendung auf freie Dienstverhältnisse
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sowie §§ 39j Abs. 2, 2b und 3, 39k Abs. 6a bis 8, 39l, 39m Abs. 4 bis 6, 39n Abs. 3 und 4, 39q Abs. 5 und 7 und 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass
„Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen.“
„(1a) Ein Mitglied der Obereinigungskommission scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Obereinigungskommission abzuberufen, wenn
„(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.“
Artikel III
Artikel II Abs. 6 lit. c des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2003 lautet:
Artikel IV
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, treten Artikel II und III dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel II Z 14, betreffend § 69g Abs. 1, gilt nur für Auslandspräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angetreten werden.
(3) § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) laufende Bildungskarenzen.
(4) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(5) § 62f Abs. 1 zweiter Satz der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 findet auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Art. II Z 21 (§ 62na) keine Anwendung.
(6) Art. II Z 21 (§ 62na) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.1) bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.