Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz und Änderung der betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften
LGBL_KA_20090224_10Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz und Änderung der betreffenden landesgesetzlichen VorschriftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2009 5. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Inhalt:
Artikel I: Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
(K-BQAG)
Artikel II: Änderungen landesgesetzlicher Vorschriften:
Artikel III: In-Kraft-Treten
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und Befähigungsnachweisen (Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG).
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Qualifikationsniveaus
§ 4 Sprachkenntnisse
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Bedingungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 7 Ausgleichsmaßnahmen
§ 8 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 9 Anerkennung der Berufserfahrung
§ 10 Erfordernisse an die Berufserfahrung
§ 11 Unterlagen
§ 12 Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen
§ 13 Berufsbezeichnungen
Dienstleistungsfreiheit
§ 14 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 15 Meldeverpflichtungen
§ 16 Überprüfung der Berufsqualifikation
§ 17 Ausübungsvorschriften für Dienstleister
§ 18 Behörden
§ 19 Zusammenarbeit der Behörden
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Verweisungen
§ 22 Umsetzungshinweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben wurden, sinngemäß anzuwenden.
(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt:
(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Qualifikationsniveaus
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten folgende Qualifikationsniveaus:
(2) Die postsekundäre Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. d und e muss an einer Universität oder Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau abgeschlossen worden sein.
(3) Ausbildungsnachweise oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden und die eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und
sind Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1, auch betreffend das entsprechende Ausbildungsniveau, gleichgestellt.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sind den dort genannten Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die nicht den rechtlichen Erfordernissen des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, dem Antragsteller jedoch die Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Herkunftsstaat das erforderliche Ausbildungsniveau hebt, und Personen, die über die zuvor erforderliche Ausbildung verfügen, aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieselben Rechte zukommen. In diesen Fällen ist die zuvor erworbene erforderliche Ausbildung für Zwecke der Anerkennung dem Ausbildungsniveau der neuen Ausbildung entsprechend einzustufen.
§ 4
Sprachkenntnisse
Soweit in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit nicht Abweichendes bestimmt wird, müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über jene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
Anerkennung im Rahmen
der Niederlassungsfreiheit
§ 5
Anwendungsbereich
Die §§ 6 bis 8 gelten für alle Berufe, die nicht unter § 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:
§ 6
Bedingungen der Anerkennung
von Berufsqualifikationen
(1) Die Berufsqualifikationen von Antragstellern, die über den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu erhalten, sind – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anzuerkennen, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag anzuerkennen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch zwei Jahre vollzeitlich in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
(3) Die zweijährige Berufserfahrung im Sinne des Abs. 2 ist nicht nachzuweisen, wenn der Antragsteller über eine reglementierte Ausbildung (§ 2 lit. g) der Qualifikationsniveaus gemäß § 3 Abs. 1 lit. b bis e verfügt; dabei gelten die im Anhang III der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Ausbildungsgänge als solche gemäß § 3 Abs. 1 lit. c.
(4) Abweichend von Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ist die Berufsqualifikation des Antragstellers auch anzuerkennen, wenn dieser über ein außeruniversitäres Diplom im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c verfügt und die landesgesetzliche Regelung einen Ausbildungsnachweis verlangt, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt.
§ 7
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Unbeschadet des § 6 ist die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,
(3) Als Fachgebiete, die sich wesentlich von der gemäß den landesgesetzlichen Vorschrif-ten geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 lit. b und c unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer und des Inhaltes gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist. Dabei und für die Vorschreibung des Inhaltes eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller nicht verfügt.
(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 festgestellten Unterschiede verlangt, zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat bereits über eine Berufsqualifikation verfügt. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 3 ganz oder teilweise auszugleichen.
§ 8
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen
Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 7 vorgeschrieben werden.
§ 9
Anerkennung der Berufserfahrung
(1) Wird in einem Landesgesetz die Aufnahme oder Ausübung einer der im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, ist als ausreichender Nachweis der Berufsqualifikation die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit die Erfordernisse des § 10 erfüllt.
(2) Für die Anerkennung der in Anhang IV Verzeichnisse I und II der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten ist § 10 nach Maßgabe der in Art. 17 und 18 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Voraussetzungen anzuwenden.
§ 10
Erfordernisse an die Berufserfahrung
(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein:
(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.
(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.
§ 11
Unterlagen
(1)Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen:
(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19 vorzugehen.
(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.
(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.
(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 12
Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.
§ 13
Berufsbezeichnungen
Ist in landesgesetzlichen Vorschriften das Führen einer Berufsbezeichnung den Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der betreffenden landesgesetzlich geregelten Tätigkeit vorbehalten, sind auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes anerkannt worden ist, zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt.
Anerkennung im Rahmen
der Dienstleistungsfreiheit
§ 14
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie
(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften.
§ 15
Meldeverpflichtungen
(1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.
§ 16
Überprüfung der Berufsqualifikation
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen.
(3) Die Behörde hat dem Dienstleister ihre Entscheidung, seine Berufsqualifikation nicht zu überprüfen oder das Ergebnis der Überprüfung längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige (§ 15 Abs. 1) und der vollständigen Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. Ist eine Überprüfung wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht innerhalb eines Monats möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Frist mit einer Begründung und einem Zeitplan mitzuteilen. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(4) Kommt die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis, dass eine Gefährdung der in Abs. 1 genannten Interessen besteht, ist dem Dienstleister bekanntzugeben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j abzulegen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten.
§ 17
Ausübungsvorschriften für Dienstleister
(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,
(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen mitzuteilen:
Verwaltungszusammenarbeit
§ 18
Behörden
(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist die Kontaktstelle im Sinne des Art. 57 der Berufsqualifikationen-Richtlinie auch in Angelegenheiten, in denen sie nicht die zuständige Behörde ist.
§ 19
Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen anfordern über
(3) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder der Zielstaat einer Niederlassung ist, die in Abs. 2 genannten Informationen über einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(5) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
Den Behörden des Mitgliedstaates im Sinne des ersten Satzes und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 2 erlangten Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu behandeln.
(6) Soweit für die Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, ist bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Behörden dieses zu verwenden.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 20
Strafbestimmungen
Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000,– Euro zu bestrafen, wer
§ 21
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16. 10. 2007, S 18 und ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008, S 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007, S 3, zu verstehen.
§ 22
Umsetzungshinweise
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Artikel II
Änderung der landesgesetzlichen
Vorschriften über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen
„(5) Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.“
„§ 2a
Bestimmungen über die Anerkennung
(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist § 6 Abs. 3a anzuwenden.
(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit sind die §§ 15 bis 17 des K-BQAG nicht anzuwenden.“
„(3) § 6 Abs. 3 und 3a sind anzuwenden.“
„§ 2a
Anerkennung im Ausland erworbener
Ausbildungen
(1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
K-BQAG.
(2) Für die Anerkennung von der Jagdaufseherprüfung gemäß § 1 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungen, die von österreichischen Staatsbürgern in einem der in § 1 Abs. 2
K-BQAG genannten Staaten erworben wurden, hat der Landesjägermeister ebenfalls die Bestimmungen des K-BQAG anzuwenden. Die Jagdaufseherprüfung ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.“
„(6) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Abs. 2 und 5 ist das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz sinngemäß anzuwenden.“
„Die in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Personen sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.“
„(5a) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.“
„(Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz, K-KEAG)“
„(3) Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die von diesem Gesetz geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.“
Im § 117 Abs. 2 lit. f Z 1 wird nach dem Wort „Fachkenntnisse“ vor dem Strichpunkt die Wortfolge „,soweit die Anerkennung nicht nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgt“ eingefügt.
„§ 28
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 27 Abs. 7 und der besonderen fachlichen Kenntnisse gemäß §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.“
„(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.“
„(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.“
„(1) Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für die Ausübung im Sinne des Abs. 1 ist § 2 Abs. 1 lit. f Z 2 anzuwenden.“
„(5) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Interessenverband gemäß § 1 Abs. 5 zu hören ist. Die betreffenden Prüfungen der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a
K-BQAG. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.“
„(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, auffordern anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder § 2a in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 15 K-BQAG sowie die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 K-BQAG vorzuweisen, sofern sie sich auf eine dieser Ausnahmen berufen.“
„(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.“
„(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes
„(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.“
„(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.“
„(4)Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.“
d) § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Anerkennung der in Abs. 1 genannten Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG, es sei denn, der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch die Anerkennung nach anderen österreichischen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erbracht.“
„§ 33
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.“
Artikel III
In-Kraft-Tretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Art. II dieses Gesetzes werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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