Gesetz über die Patientenanwaltschaft; Änderung
LGBL_KA_20090211_8Gesetz über die Patientenanwaltschaft; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2009 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. Mai 1990 über die Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 53/1990, idF der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994, 108/1997 und 57/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„Gesetz über
die Patientenanwaltschaft
und die Pflegeanwaltschaft (K-PPAG)“
„2. Abschnitt
Pflegeanwalt
§ 4
Pflegeanwaltschaft
(1) Zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden von pflegebedürftigen Personen oder deren Vertrauenspersonen über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Pflege in Einrichtungen, für die das Kärntner Heimgesetz (K-HG) gilt, sowie über die Versorgung, Begleitung, Betreuung oder Pflege durch mobile Hauskrankenpflegeeinrichtungen, durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Befugte, wird beim Amt der Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
(2) Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) hat die pflegebedürftigen Personen oder deren Vertrauenspersonen, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegenstehen.
(3) Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
§ 5
Bestellung
(1) Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet der Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Zum Pflegeanwalt (zur Pflegeanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfüllt.
(3) Die Stelle des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung nach Abs. 1 auf das Ergeb-nis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestellung nach Abs. 1 endet
(5) Die Landesregierung hat den Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
§ 6
Tätigkeitsbericht
Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) hat jährlich einen Bericht über seine (ihre) Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.“
4.Dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt angefügt:
„3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7
Befugnisse
(1) Der Patientenanwalt und der Pflegeanwalt (die Patientenanwältin und die Pflegeanwältin) sind berechtigt, jene Räume zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu betreten, in denen Patienten oder pflegebedürftige Personen untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind darüber hinaus berechtigt, andere Personen oder Einrichtungen dazu einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft haben mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheits- und Pflegewesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(4) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft obliegen weiters:
§ 8
Personal, Amtsverschwiegenheit,
Kostentragung
(1) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft sind von der Landesregierung das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(4) Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Informationstätigkeit der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft trägt das Land.
§ 9
Abgabenbefreiung, Verweisungen
(1) Für Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf nachstehend angeführte Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
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